Full text: Das Völkerrecht.

178 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Rechten u. s. w. der „meistbegünstigten Nation‘ diejenigen Privi- 
legien, Befreiungen und Rechte u. s. w. verstanden, welche durch 
irgend welchen Vertrag oder irgend welche Konvention, unter 
welchem Namen dieses auch sein möge — wie Meistbegünstigungs-, 
Friedens-, Freundschafts-, Handels-, Konsular-, Reciprocitätsvertrag, 
Tarifkonvention — einer andern Nation gewährt worden sind oder 
gewährt werden sollten, welches auch immer die Ursachen solcher 
Privilegien, Befreiungen, Konzessionen oder Ermässigungen in den 
Zolltarifen u. 8. w. u. 8. w. sein sollten, und welches auch immer 
die von einem oder von beiden vertragschliessenden Theilen zu 
dem Zwecke gewährten Konzessiönen sein sollten, um diese Ver- 
trags- oder Konventions- Abmachungen zu erhalten.‘ 
Die Zusage der Meistbegünstigung wird wohl auch einge- 
schränkt durch den Zusatz, daß die gewissen Mächten gewährten 
Begünstigungen dem andern Kontrahenten nicht zugute kommen 
sollen, so daß also die „meistbegünstigten‘ Staaten in die zweite 
Reihe gerückt werden. So bestimmt Art. 11 des Frankfurter Frie- 
dens vom 10. Mai 1871, nachdem in Abs. 1 die Meistbegünstigung 
zugesagt worden, in Abs. 3: „Jedoch sind ausgenommen von der 
vorgedachten Regel die Begünstigungen, welche einer der ver- 
tragenden Theile durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt 
hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien, 
Niederland, Schweiz, Österreich, Russland‘. 
Ein weiteres Beispiel bietet die deutsch-französische Erklä- 
rung vom 18. November 1896 (R.G. Bl. 1897 S. 7), nach welcher 
von dem dem Deutschen Reich in Tunis gewährten Meistbegünsti- 
gungsrecht die Vorteile ausgenommen sind, die das oberherrliche 
Frankreich genießt. Vergl. weiter den deutschen Freundschafts- 
usw. Vertrag mit Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R.G.Bl. 1897 
S. 171) Art. 32: „Es ist verabredet worden, dass die besonderen 
Vortheile, welche der Freistaat Nicaragua den übrigen vier mittel- 
amerikanischen Freistaaten oder einem derselben eingeräumt hat 
oder künftig einräumen wird, deutscherseits auf Grund des in 
diesem Vertrage zugestandenen Meistbegünstigungsrechts nicht be-
	        
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