Full text: Das Völkerrecht.

821. Die völkerrechtlichen Verträge. 179 
ansprucht werden können, solange jene Vortheile auch allen anderen 
dritten Staaten vorenthalten werden.“ 
IV. Die Aufhebung der Verträge erfolgt nach den bekannten, der 
allgemeinen Reehtslehre angehörigen Grundsätzen. 
Nur einzelne Punkte bedürfen der Erörterung. 
1. Verträge, die im Hinbliek auf einen bestimmten rechtlichen 
Zustand und unter Voraussetzung seiner Fortdauer geschlossen sind, 
können einseitig gekündigt werden, wenn dieser Zustand sich wesent- 
sich geändert hat (elausula „‚rebus sic stantibus‘*). 
Die Behauptung, daß alle völkerrechtlichen Verträge mit der 
stillschweigenden Klausel geschlossen werden, daß sie bei Änderung 
der Sachlage gekündigt werden können, ist in dieser Allgemeinheit 
zweifellos unrichtig; durch diese Behauptung würde das Völker- 
recht in seinen Grundlagen verneint. Der wechselnde Lauf der 
geschichtlichen Ereignisse würde wohl in jedem einzelnen Falle 
eine Verschiebung der Verhältnisse nachweisbar machen und damit 
die Vertragstreue, ohne die das Völkerrecht nicht bestehen kann, 
in das Belieben der vertragschließenden Staaten stellen. 
Jedenfalls dürfen Verträge, die auf eine bestimmte Zeit ge- 
schlossen worden sind (etwa Handelsverträge mit zehnjähriger 
Gültigkeit), mangels einer besondern Vereinbarung nicht vor Ablauf 
dieser Frist einseitig gekündigt werden. Die Kündigung wäre ein 
Rechtsbruch, der den Vertragsgegner zur Anwendung von Gegen- 
maßregeln, in letzter Linie zur Kriegserklärung, berechtigen würde. 
Auch bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit, vielleicht 
sogar „auf ewige Zeiten‘ geschlossen worden sind, ist keiner der 
vertragschließenden Teile, von besonderer Vereinbarung abgesehen, 
zur einseitigen Kündigung berechtigt. Als Rußland während des 
deutsch-französischen Krieges sich von der ihm lästigen Neutrali- 
sierung des Schwarzen Meeres einseitig lossagte, erklärten die auf 
der Liondoner Konferenz versammelten Mächte ein solches Vorgehen 
ausdrücklich für völkerrechtswidrig (unten $ 26 II 2). 
  
7) Schraut, System der Handelsverträge und der Meistbegünstigung. 
1884. Melle in H.H. III 204. 
12*
	        
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