182 I. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
So die eidliche Bekräftigung des gegebenen Versprechens (be-
sonders auch bei Friedensverträgen), die Stellung von (Geiseln
(otages), das Einlager usw. Heute sind diese Sicherungsmittel
außer Gebrauch gekommen.
Unter den in der Rechtsübung unserer Tage verwendeten Mitteln
zur Sicherung völkerreehtlicher Verpflichtungen sind hervorzuheben:
1. Die vollständige oder teilweise Verpfändung der Staatsein-
nahmen.
2. Die pfandweise Besetzung von fremdem Staatsgebiet mit Über-
nahme der Verwaltung.
Diese gehört jedoch nur soweit hierher, als sie vertragsmäßig
eingeräumt ist, nicht aber als Art der Repressalien; unten $ 38 III 2.
3. Die rein militärische Besetzung von fremdem Staatsgebiet,
bei weleher die Verwaltung in den Händen der zuständigen Staats-
gewalt verbleibt.
Sie wird häufig angewendet zur Sicherung der Leistung einer
Kriegsentschädigung. So schon im zweiten Pariser Frieden vom
20. November 1815; ferner nach Art. VIII der Versailler Friedens-
präliminarien vom 26. Februar 1871 (R.G.Bl. S. 215).
4. Der Garantievertrag mit oder zwischen dritten Mächten
(unten II).
II. Garantieverträge sind diejenigen völkerrechtlichen Verträge,
dureh welche ein Staat einem oder mehreren anderen gegenüber sich
verpflichtet, entweder für die Erfüllung der völkerrechtliehen Ver-
pfliehtungen eines andern Staates, oder aber dafür einzustehen, daß
dieser von seiten eines andern Staates in seinen völkerrechtlichen
Reehten nieht beeinträchtigt werde.!
Die übernommene Garantie, die eine einseitige oder eine
gegenseitige sein kann, verpflichtet den garantierenden Staat, seine
ganze Kraft, wenn nötig mit den Waffen in der Hand, für das
gegebene Versprechen einzusetzen; die von mehreren Staaten ge-
meinsam geleistete Garantie berechtigt im Zweifel jeden von ihnen,
1) Milovanowitsch, Des traitös de garantie en droit international.
1888. Geßner, H.H. III 83.