Full text: Das Völkerrecht.

186 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
erhalten die französischen Verträge Ausdehnung auch auf das bis- 
her belgische Gebiet. 
H. Aber auch bei abgeleitetem Erwerb findet Rechtsnachfolge in 
völkerrechtliche Rechtsverhältnisse nur soweit statt, als diese mit ab- 
soluter Wirkung auf dem Staatsgebiete lokalisiert sind. ? 
1. Ist etwa dem Staate, der ganz oder mit einem Teile seines 
Gebietes in einen andern Staate aufgeht, dritten Staaten gegen- 
über die Verpflichtung auferlegt, die öffentlichen Straßen oder das 
Fahrwasser seiner eigenen Gewässer in gutem Zustande zu erhalten, 
die das Gebiet durchströmenden Flüsse einzudämmen usw., s0 
gehen diese Verpflichtungen auf den Erwerber über. Dasselbe 
würde gelten in bezug auf die das abgetretene Gebiet durch- 
schneidenden Eisenbahnen. Von solchen und ähnlichen Fällen war 
bereits oben $ 8 III 3 bei Besprechung der sogenannten Staats- 
dienstbarkeiten die Rede. Bei der Erwerbung des Kongostaates 
durch Belgien würden die durch die Akte vom 26. Februar 1885 
dem Kongostaate auferlegten völkerrechtlichen Verpflichtungen auf 
die belgische Staatsgewalt übergehen; diese hätte dafür Sorge zu 
tragen, daß auf dem übernommenen Gebiete die Grundsätze der 
Handelsfreiheit usw. zur Durchführung gelangen. In diesem Falle 
hätten wir eine wirkliche „Gesamtnachfolge von Todeswegen“. Wie 
bereits erwähnt (oben $ 10 I 4), ist diese Möglichkeit auch in den 
von der internationalen Gesellschaft des Kongo 1884 geschlossenen 
Verträgen vorgesehen worden. 
Abgesehen von diesen „lokalisierten‘“ Berechtigungen und Ver- 
pflichtungen gibt es aber keine Rechtsnachfolge. Die unter I auf- 
gestellten Rechtsregeln haben vielmehr auch bei abgeleitetem Erwerb 
Anwendung zu finden. Handelt es sich um Gebietsveränderungen, 
bei denen die beiden Rechtssubjekte bestehen bleiben, so ergibt 
sich diese Folgerung schon aus der Unteilbarkeit der Staatsgewalt. 
Wenn der Staat A etwa drei Viertel seines Gebietes an den Staat B 
  
2) Gegen diesen Satz Gareis 67 und A. Zorn 32, 77, 152, die 
jede Rechtsnachfolge auch in diesem Falle leugnen.
	        
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