192 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Staates selbst, mag rechtsgeschäftliche, mag deliktische Handlung
in Frage stehen. Jedoch müssen, damit zuungunsten des Staates
die Deliktsfolgen eintreten, schuldhafte, d. h. vorsätzliche oder
fahrlässige Handlungen seiner Vertretungsorgane vorliegen. Die
reine Erfolgshaftung ist dem Völkerrecht fremd.
Die Handlungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden
sind, da diesen Staatsorganen die völkerrechtliche Vertretungs-
befugnis mangelt, nicht Handlungen des Staates selbst, können
daher den Staat auch nur mittelbar verantwortlich machen (unten III).
III. Der Staat ist mittelbares Deliktssubjekt bei allen übrigen
auf seinem Gebiete gegen einen fremden Staat oder gegen fremde
Staatsangehörige begangenen schuldhaften, rechtswidrigen Handlungen,
vorausgesetzt, daß er deren Hinderung oder Bestrafung völkerrechts-
widrig unterläßt.
1. Der Staat haftet für alle auf seinem Gebiete begangenen
Handlungen ohne Unterschied, ob sie von seinen Staatsangehörigen
oder ob sie von Staatsfremden, von Privaten oder von Behörden, be-
gangen werden.
Er haftet für solche Handlungen unmittelbar, wenn die
oben unter II besprochenen Voraussetzungen zutreffen. Er haftet
mittelbar, wenn die Handlungen von einzelnen Privatpersonen
oder aber wenn sie von seinen Vertretungsorganen, jedoch außerhalb
ihrer Vertretungsbefugnis, oder wenn sie von seinen rein inner-
staatlichen Organen vorgenommen werden. Er haftet kraft seiner
Territorialgewalt auch für die von Staatsfremden auf seinem Ge-
biete vorgenommenen Handlungen; er haftet aber eben darum nicht
für diejenigen Handlungen, deren Täter exterritorial, also seiner
Staatsgewalt gar nicht unterworfen ist.?
2. Der Staat haftet für diejenigen Handlungen, welche gegen
den innern und äußern Bestand des fremden Staates, gegen die per-
sönliche Unversehrtheit der fremdstaatlichen Vertretungsorgane, gegen
die Hoheitszeichen des fremden Staates oder aber auch nur gegen
fremde Staatsangehörige begangen sind.
2) Abweichend Triepel 339 Note 3.