Full text: Das Völkerrecht.

194 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen. 
Das gilt auch für diejenigen Verletzungen, die, sei es während 
eines auswärtigen Krieges, sei es während eines Bürgerkrieges 
oder eines Aufstandes fremden Staatsangehörigen von den Staats- 
truppen oder von den Aufständischen zugefügt sind.5° Die Verletzten 
haben daher zunächst den Rechtsweg zu betreten; und erst, wenn 
dieser versagt, tritt die Ersatzpflicht des Staates ein. Die euro- 
päischen Mächte sind gegenüber den durch immer wiederkehrende 
innere und äußere Unruhen erschütterten mittel- und südamerika- 
nischen Staaten vielfach mit Erfolg weitergegangen und haben sofort, 
ohne daß eine Anrufung der Gerichte stattgefunden hätte, auf 
diplomatischem Wege bei der fremden Regierung Entschädigung 
verlangt und erhalten. Aber eine Rechtspflicht, diesem Verlangen 
zu entsprechen, besteht auch hier nicht; und die mittel- und süd- 
amerikanischen Staaten haben nicht nur wiederholt das Verlangen 
zurückgewiesen (so Venezuela 1895), sondern auch in den mit den 
europäischen Mächten geschlossenen Verträgen ihre Verpflichtung 
ausdrücklich abgelehnt. Beispiel: Deutsch-mexikanischer Freund- 
schafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 5. Dezember 1882 
(R.G.Bl. 1883 S. 247) Art. 18 Abs. 3: „Ferner besteht darüber 
Einverständniss unter den vertragschliessenden Theilen, dass die 
deutsche Regierung, mit Ausnahme der Fälle, wo ein Verschulden 
oder ein Mangel an schuldiger Sorgfalt seitens der mexikanischen 
Behörden oder ihrer Organe vorliegt, die mexikanische Regierung 
nicht verantwortlich machen wird für Schäden, Bedrückungen oder 
Firpressungen, welche die Angehörigen des Deutschen Reichs in 
dem Gebiete Mexikos in Zeiten der Insurrektion oder des Bürger- 
krieges von Seiten der Aufständischen zu’ erleiden haben sollten, 
oder welche ihnen durch die wilden Stämme zugefügt werden, die 
den Gehorsam gegen die Regierung nicht anerkennen.“ Ähnlich in 
späteren Verträgen mit anderen Staaten. 
  
5) Vergl. die Verhandlungen -des Instituts 1900 zu Neuenburg (Annuaire 
XVII). Ferner Wiese, Le droit international appliquö aux guerres civiles. 
1898. R.G. 1164, 11338, III 476. Rivier, Prineipes II 43.
	        
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