194 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Das gilt auch für diejenigen Verletzungen, die, sei es während
eines auswärtigen Krieges, sei es während eines Bürgerkrieges
oder eines Aufstandes fremden Staatsangehörigen von den Staats-
truppen oder von den Aufständischen zugefügt sind.5° Die Verletzten
haben daher zunächst den Rechtsweg zu betreten; und erst, wenn
dieser versagt, tritt die Ersatzpflicht des Staates ein. Die euro-
päischen Mächte sind gegenüber den durch immer wiederkehrende
innere und äußere Unruhen erschütterten mittel- und südamerika-
nischen Staaten vielfach mit Erfolg weitergegangen und haben sofort,
ohne daß eine Anrufung der Gerichte stattgefunden hätte, auf
diplomatischem Wege bei der fremden Regierung Entschädigung
verlangt und erhalten. Aber eine Rechtspflicht, diesem Verlangen
zu entsprechen, besteht auch hier nicht; und die mittel- und süd-
amerikanischen Staaten haben nicht nur wiederholt das Verlangen
zurückgewiesen (so Venezuela 1895), sondern auch in den mit den
europäischen Mächten geschlossenen Verträgen ihre Verpflichtung
ausdrücklich abgelehnt. Beispiel: Deutsch-mexikanischer Freund-
schafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 5. Dezember 1882
(R.G.Bl. 1883 S. 247) Art. 18 Abs. 3: „Ferner besteht darüber
Einverständniss unter den vertragschliessenden Theilen, dass die
deutsche Regierung, mit Ausnahme der Fälle, wo ein Verschulden
oder ein Mangel an schuldiger Sorgfalt seitens der mexikanischen
Behörden oder ihrer Organe vorliegt, die mexikanische Regierung
nicht verantwortlich machen wird für Schäden, Bedrückungen oder
Firpressungen, welche die Angehörigen des Deutschen Reichs in
dem Gebiete Mexikos in Zeiten der Insurrektion oder des Bürger-
krieges von Seiten der Aufständischen zu’ erleiden haben sollten,
oder welche ihnen durch die wilden Stämme zugefügt werden, die
den Gehorsam gegen die Regierung nicht anerkennen.“ Ähnlich in
späteren Verträgen mit anderen Staaten.
5) Vergl. die Verhandlungen -des Instituts 1900 zu Neuenburg (Annuaire
XVII). Ferner Wiese, Le droit international appliquö aux guerres civiles.
1898. R.G. 1164, 11338, III 476. Rivier, Prineipes II 43.