Full text: Das Völkerrecht.

III. Buch. 
Die völkerrechtliche Regelung und friedliche 
Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
I. Abschnitt. 
825. Die Erschließung des Landes und die Rechts- 
stellung der Fremden.! 
I. Die vollständige Eröffnung des Landes für die Staatsangehörigen 
aller Kulturstaaten ergibt sich aus dem 6rundbegriff des Völkerrechts 
(jus commereil, oben 8 7 IV). 
Innerhalb der Mitglieder der Kulturgemeinschaft bedarf die 
Eröffnung des Landes daher keiner ausdrücklichen Anerkennung. 
Eine besondere vertragsmäßige Regelung erfolgt lediglich (in den 
sogenannten Niederlassungsverträgen, traitös d’&tablissement) zur 
Feststellung einzelner Punkte. Vergl. den deutsch-schweizerischen 
Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890 (R.G.Bl. S. 131). Da- 
gegen beruht die Erschließung des Landes im Verhältnis zu den 
halbzivilisierten Staaten auf besonderen Vereinbarungen und reicht 
nicht weiter als diese. 
  
1) Langhard, Das Recht der politischen Fremdenausweisung mit 
besonderer Berücksichtigung der Schweiz. 1891. Verhandlungen des In- 
stituts für Völkerrecht von 1892. Föraud-Giraud, Droit d’expulsion 
des Etrangers. 1890. Thomas, R.G. IV 620. v.Martitz, Rechtshilfe 
(unten $ 32 Note 1) I 1 (über das Ausweisungsrecht).,. Stoerk, H.St. 
II 1266. Weiß, Traitö thöorique et partique de droit international prive. 
II. Band 1894 (Le droit de l’ötranger). Leske und Löwenfeld, Die Rechts- 
verfolgung im internationalen Verkehr. 4 Bde. (1895—1904). Klibanski, 
B.Z. XIV 1 (die rechtliche Stellung der Ausländer in Rußland).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.