III. Buch.
Die völkerrechtliche Regelung und friedliche
Verwaltung gemeinsamer Interessen.
I. Abschnitt.
825. Die Erschließung des Landes und die Rechts-
stellung der Fremden.!
I. Die vollständige Eröffnung des Landes für die Staatsangehörigen
aller Kulturstaaten ergibt sich aus dem 6rundbegriff des Völkerrechts
(jus commereil, oben 8 7 IV).
Innerhalb der Mitglieder der Kulturgemeinschaft bedarf die
Eröffnung des Landes daher keiner ausdrücklichen Anerkennung.
Eine besondere vertragsmäßige Regelung erfolgt lediglich (in den
sogenannten Niederlassungsverträgen, traitös d’&tablissement) zur
Feststellung einzelner Punkte. Vergl. den deutsch-schweizerischen
Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890 (R.G.Bl. S. 131). Da-
gegen beruht die Erschließung des Landes im Verhältnis zu den
halbzivilisierten Staaten auf besonderen Vereinbarungen und reicht
nicht weiter als diese.
1) Langhard, Das Recht der politischen Fremdenausweisung mit
besonderer Berücksichtigung der Schweiz. 1891. Verhandlungen des In-
stituts für Völkerrecht von 1892. Föraud-Giraud, Droit d’expulsion
des Etrangers. 1890. Thomas, R.G. IV 620. v.Martitz, Rechtshilfe
(unten $ 32 Note 1) I 1 (über das Ausweisungsrecht).,. Stoerk, H.St.
II 1266. Weiß, Traitö thöorique et partique de droit international prive.
II. Band 1894 (Le droit de l’ötranger). Leske und Löwenfeld, Die Rechts-
verfolgung im internationalen Verkehr. 4 Bde. (1895—1904). Klibanski,
B.Z. XIV 1 (die rechtliche Stellung der Ausländer in Rußland).