Full text: Das Völkerrecht.

$25. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 199 
1. Die Erschließung des Landes gewährt den Staatsfremden das 
Recht, das Gebiet des Staates zu betreten, an jedem Ort innerhalb 
desselben sich aufzuhalten, sieh niederzulassen, nnd ohne besondere 
Abgabe Landwirtschaft, Gewerbe, Handel und Schiffahrt zu treiben. 
a) Die Ausübung gewisser Gewerbe kann jedoch aus 
staatspolizeilichen Gründen der Staatsangehörigen vorbehalten werden. 
Vergl. den deutsch-italienischen Handels-, Zoll- und Schiffahrts- 
vertrag vom 6. Dezember 1891 (R.G.Bl. 1892 S.97) Art.1 Abs. 3 
(unverändert geblieben in der Fassung des Zusatzvertrages vom 
3. Dezember 1904): „Die vorstehenden Bestimmungen finden keine 
Anwendung auf Apotheker, Handelsmakler, Hausirer und andere 
Personen, welche ein ausschliefslich im Umherwandern ausgeübtes 
Gewerbe betreiben; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt 
werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welche 
dasselbe Gewerbe betreiben.“ | 
b) Ebenso pflegt den Staatsfremden die Küstenfischerei 
in den nationalen Gewässern versagt zu werden (oben $9 V, S.88). 
In den Vereinigten Staaten, in Portugal und in Griechenland ist 
die Küstenfischerei freigegeben. Das deutsche R.St.G.B. bedroht 
in & 296a Ausländer mit Strafe, die in deutschen Küstengewässern 
unbefugt fischen. Ähnlich z. B. auch das niederländische Gesetz 
vom 26. Oktober 1889.2 Vergl. den oben S. 86 angeführten Vertrag 
vom 6. Mai 1882 (näher besprochen unten $ 34 II). 
c) Auch die Küstenschiffahrt oder cabotage (von dem 
spanischen cabo = Kap) pflegt den eigenen Staatsangehörigen vor- 
behalten zu werden. England und Belgien dagegen haben sie 
völlig freigegeben. Auch sonst wird sie häufig durch besondere 
Vereinbarung unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit den Staats- 
fremden eingeräumt. Das Deutsche Reich gewährt sie nach dem 
Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 (R.G. Bl. 
S. 97) den Angehörigen aller Staaten, die ihrerseits die deutschen 
Staatsangehörigen den eigenen Untertanen gleichstellen. Wie sehr 
durch dieses Gewährung die völkerrechtliche Regel selbst durch- 
  
2) David, La Pöche maritime au point de vue international. 1898.
	        
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