202 II. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
den erstern mit China 1858 geschlossene Vertrag hatte gegen-
seitig das Einwanderungsrecht ausdrücklich anerkannt. Dagegen
räumte China durch den Vertrag zu Peking von 1880 (N.R.G.
2.3. XI 730) den Vereinigten Staaten das Recht ein, die Ein-
wanderung und den Aufenthalt chinesischer Arbeiter zu regeln, zu
beschränken oder zu suspendieren, nicht aber gänzlich zu verbieten.
Auf Grund dieses Vertrages erging das nordamerikanische Gesetz
vom 4. August 1882, das die Einwanderung chinesischer Arbeiter
auf zehn Jahre verbot. Durch den zwischen China und den Ver-
einigten Staaten zu Washington geschlossenen Vertrag vom 17. März
1894 (N.R.G. 2.s. XXI 551) hat China seine Zustimmung dazu
erklärt, daß für einen Zeitraum von zehn Jahren von dem Austausch
der Ratifikationen dieses Vertrages (7. Dezember 1894) die Einwande-
rung chinesischer Arbeiter in die Vereinigten Staaten vollständig
verboten sei. Zugleich erklärte China seine weitere Zustimmung
zu den amerikanischen Gesetzen vom 5. Mai 1892 und 3. No-
vember 1893, durch welche die Registrierung aller rechtmäßig in
den Vereinigten Staaten sich aufhaltenden chinesischen Arbeiter
vorgeschrieben wurde.
Die neue Republik von Panama hat durch Gesetz vom 11. März
1904 die Einwanderung von Chinesen und Türken verboten.
4. In den außer der Völkergemeinschaft stehenden Staaten, die
ihr Land nur teilweise den Fremden erschlossen haben, werden diesen
meist bestimmte Gebiete angewiesen. Diese bilden dann die sogenannten
Fremdenniederlassungen (settlements), die infolge der Exterritorialität
(oben 8 8 III 6) ihrer Bewohner einen kleinen Staat im Staate bilden. *
Vergl. die deutsch-chinesischen Niederlassungsverträge vom
3. und 30. Oktober 1895 und dazu die Verordnung vom 25. Oktober
1900 (R.G.Bl. S.1000) über die Rechte an Grundstücken und die
5) N.R.G.2.s. XX 95. — Vergl. Cailleux, La question chinoise aux
Etats- Unis et dans les possessions des puissances europeennes. 1898. Sar-
torius v. Waltershausen H. St. III 44. — Das tasmanische Gesetz vom
7. November 1897 findet sich in N.R.G. 2.s. XXVIU 587.
6) Franke, Die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum in China, 1903.