825. Die Erschließang des Landes und die Rechtsstellung der Fremden. 207
Vergl. den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen
Deutschland und Salvador vom 13. Juni 1870 (R.G. Bl. 1872 S.377)
Art. VII:
„Die Salvadorener, welche sich ‘in Deutschland und die
Deutschen, welche sich in Salvador aufhalten, genießen die voll-
ständigste Gewissensfreiheit und es werden die betreffenden Re-
gierungen nicht zugeben, dass sie belästigt, beunruhigt oder gestört
werden wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung
ihres Gottesdienstes, welchen sie in Privathäusern, Kapellen oder
sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten, unter
Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und angemessenen Ach-
tung der Landesgesetze, Sitten und Gebräuche ausüben.“
„Auch sollen die Salvadorener und die Deutschen die Be-
fugniss haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland und in
Salvador mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten,
welche sie selbst unter Vorwissen der Ortsobrigkeit dazu bestimmen
und einrichten, oder an den von den Verwandten und Freunden
des Verstorbenen gewählten Begräbnisorten zu bestatten und sollen
die Begräbnissfeierlichkeiten in keiner Art gestört, noch die Gräber
aus irgend welchem Grunde beschädigt oder zerstört werden.“
Vergl. auch Art. I Abs. 4 des deutsch-japanischen Handels-
vertrages vom 4. April 1896 (R.G.B]. S. 715; abgedruckt im Anhang).
Die Zusicherung des „vollständigen und immerwährenden
Schutzes der Person und des Eigentums“, die sich noch in
den Verträgen mit den mittel- und südamerikanischen Staaten
findet, hat im Verhältnis der zivilisierten Staaten zueinander heute
keine Bedeutung mehr. Sie spielt aber noch eine Rolle in den
Verträgen mit halbzivilisierten Staaten. So sagt der deutsche
Freundschafts- usw. Vertrag mit Persien vom 11. Juni 1873 (R.G.Bl.
S. 351) Art. 5: Die Ortsbehörden der beiden Vertragsstaaten „werden
ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie (die Unterthanen der
beiden Staaten) vor allem Missgeschick zu bewahren, insbesondere
unausgesetzt über ihre persönliche Sicherheit wachen, sie mit jeder
möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht irgendwie Schaden,