Full text: Das Völkerrecht.

8 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 213 
das vorhin erwähnte Prinzip zur Richtschnur zu nehmen“. Zu- 
gleich wurde eine weitere Ausnahme hinzugefügt für je zwei 
leichte Kriegsschiffe jeder Signatarmacht, die dazu bestimmt sind, 
an den Donaumündungen zur Überwachung der freien Flußschiff- 
fahrt auf der Donau stationiert zu werden (unten $ 27 II). Ab- 
weichend hat der oben S. 210 erwähnte Londoner Vertrag vom 
13. März 1871 die Befugnis (facult&) des Sultans ausdrücklich an- 
erkannt, die Meerengen im Frieden den Kriegsschiffen der be- 
freundefen und verbündeten Mächte zu öffnen, falls die Hohe 
Pforte dies für nötig erachten sollte, um in Ausführung des 
Pariser Vertrages ihre Integrität gegen Angriffe sicherzustellen. 
‚Art. 63 der Berliner Kongreßakte von 1878 hat die Verträge von 
1856 und 1871 ausdrücklich aufrechterhalten. Durch Geheim- 
vertrag zwischen Rußland und der Türkei wurde 1891 den unter 
Handelsflagge fahrenden (meist zu Truppentransporten verwendeten, 
aber keine Armierung führenden) Schiffen der russischen „Frei- 
willigen Flotte“ die Durchfahrt freigegeben.5 1895 (Irade vom 
10. Dezember) setzten die Signatarmächte von 1856 und 1878 
die Anerkennung ihres Rechtes durch, je ein zweites leichtes 
Kommissionsschiff durch die Dardanellen laufen (aber nicht hier 
Anker werfen) zu lassen. Der von anderen Mächten (den Ver- 
einigten Staaten, Spanien, Holland, Griechenland) erhobene An- 
spruch, ebenfalls je ein Stationsschiff nach Konstantinopel zu 
schicken, wurde von der Türkei zurückgewiesen. 
5. Die Küstengewässer stehen, ebwohl sie ebenfalls Teile der 
offenen See sind, unter der beschränkten 6ebietshoheit des Ufer- 
staates; doeh darf die Durehfahrt den Schiffen anderer Mächte nicht 
versagt werden (oben 8 9 V 2a). 
6. Die dauernd zugefrorenen Meeresgebiete jenseits der Grenze 
der Küstengewässer nehmen an der Freiheit des Meeres teil.® 
  
5) 1902 führte die Durchfahrt russischer Torpedoboote, ebenfalls ohne 
Armierung und ohne kriegerische Bemannung, zu einem Proteste Groß- 
‚britanniens, der aber ohne Folgen blieb. Vergl. R. G. X 326. 
6) Vergl. oben 8 9 Note 3. Abweichend Rolland, R.G. XI 340, 
der sie als Zubehör des Landgebietes betrachtet (aus Anlaß der Errichtung 
einer Spielbank auf dem Eise außerhalb der Dreimeilenzone vor Alaska).
	        
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