Full text: Das Völkerrecht.

214 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
II. Nur ausnahmsweise und nur in eng umschriebenen Be- 
ziehungen können staatliche Hoheltsrechte auf der offenen See aus- 
getibt werden. 
1. Der Uferstaat hat das Beocht der Nacheile (droit de pour- 
suite). 
Kraft dieses Rechtssatzes kann der Uferstaat fremde Schiffe, 
die auf dem unter seiner Gebietshoheit stehenden Gebiet sich 
eines unter seine Gerichtsbarkeit fallenden Unrechts schuldig ge- 
macht haben, in die: offene See hinaus verfolgen. Das Recht der 
Nacheile erlischt, sobald das verfolgte Schiff in andere Küsten- 
gewässer gelangt ist. 
2. Auf Grund besonderer Vereinbarungen haben die Kriegs- 
sehiffe das Recht, auf offener See die unter fremder Flagge fahrenden 
verdächtigen Schiffe a) anzuhalten (droit d’arröt), b) ihre Schiffspapiere 
zu prüfen (droit de visite im weiteren Sinn, v£erification du pavilion), 
beziehungsweise c) die Schiffsräume zu durehsuchen (droit de visite 
im engeren Sinn, droit de recherche), und d) bei Bestätigung des 
'Verdachts sie mit Beschlag zu belegen (droit de saisie). 
Folgende Vereinbarungen kommen hier in Betracht: 
a) Die Vereinbarungen über die Bekämpfung des Sklaven- 
handels, insbesondere die Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890 
(unten $ 36); 
b) Der Vertrag vom 6. Mai 1882, betreffend die Hochsee- 
fischerei auf der Nordsee (unten $ 34 III); 
c) Der Vertrag vom 14. März 1884, betreffend den Schutz 
der unterseeischen Kabel (unten $ 29 III 2); 
d) Der Vertrag vom 16. November 1887, betreffend die 
Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern 
“auf hoher See (unten $ 35 II); 
e) Die Vereinbarungen über den Robbenschutz (unten $ 34 III). 
3. Im Kriege haben die Kriegsschiffe der Kriegführenden das 
Recht, nieht nur Schiffe des Gegners, sondern auch die der Neutralen 
‚anzuhalten und unter Umständen mit Beschlag zu belegen (unten 
841 und 842).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.