8 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 217
Theiles gebracht oder daselbst angetroffen werden, sollen ihren
Eigenthümern gegen Erstattung der Kosten der Wiedererlangung,
wenn solche entstanden und von den kompetenten Behörden zuvor
festgestellt sind, zurückgegeben werden, sobald das Eigenthums-
recht vor diesen Behörden nachgewiesen sein wird, auf eine
Reklamation hin, welche innerhalb einer Frist von zwei Jahren von
den Betheiligten oder deren Bevollmächtigten oder von den Ver-
tretern der betreffenden Regierungen angebracht werden muss.“
V. Die Ausgestaltung des öffentlichen und des privaten Seerechtes
ist eben infolge der Freiheit des Meeres Sache des einzelnen Staates.
Doch hat sieh hier in einer Reihe von Beziehungen ein inbaltlich
gleiches und in diesem Sinne internationales Rocht ausgebildet.
1. Die Stastsangehörigkeit eines Schiffes und damit seine ganze
Rechtsstellung riehtet sich (im Frieden wie im Kriege) nach der von
diesem geführten Flagge.
Durch die Flagge wird, so könnte man sagen, der Personen-
stand des Schiffes für den Verkehr auf offener See wie in den
Eigengewässern fremder Staaten, völkerrechtlich bestimmt. Die
Voraussetzungen der Befugnis wie der Verpflichtung zur Führung
der nationalen Flagge bestimmen sich nach der Gesetzgebung des
Staates, dem das Schiff seiner Flagge nach angehört. Wider-
sprüche zwischen den verschiedenen nationalen Gesetzen sind daher
nicht ausgeschlossen; über gleichmäßige Regelung wurde vom In-
stitut für Völkerrecht 1896 zu Venedig beraten.
In den Verträgen wird der eben aufgestellte Grundsatz
vielfach ausdrücklich anerkannt. Vergl. den deutsch-japanischen
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1896 (R.G.Bl. S. 715)
‚Art. XV: „Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche,
und alle Schiffe, welche .nach japanischem Recht als japanische
Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche
beziehungsweise japanische Schiffe gelten.“ Ähnliche Bestimmungen
finden sich auch in den deutschen Handelsverträgen von 1904/5.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß Schiffe eines im allgemeinen
nicht Seeschiffahrt treibenden Staates unter der Flagge eines be-