218 II. Buch. ‚Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
freundeten Staates fahren. Es bedarf dazu aber nicht nur selbst-
verständlich der Vereinbarung mit diesem Staate, sondern auch der
Zustimmung der übrigen Mächte. Das Schiff wird dann in allen
völkerrechtlichen Beziehungen durch die Staatsgewalt desjenigen
Staates vertreten, dessen Flagge es führt.
Die nationalen Vorschriften über die Verpflichtung der Kriegs-
und Handelsschiffe zum Zeigen der Flagge sind inhaltlich dieselben
bei den verschiedenen seefahrenden Nationen. Vergl. etwa die
deutsche Verordnung vom 21. August 1900 (R.G.Bl. S. 807).
2. Bei Prüfung der Legitimationspapiere eines Schiffes, ins-
besondere des auf Grund der Registrierung ausgestellten Zertifikats,
wird das Reeht desjenigen Staates angewendet, dem. das Schiff nach
‚der von ihm geführten Flagge angehört.
Den zu Konstantinopel 1872 ausgearbeiteten Regeln über
die Bestimmung des Tonnengehalts der Seeschiffe, die sich an das
in England 1854 eingeführte Moorsom-Verfahren anschließen, sind
die meisten seefahrenden Staaten beigetreten. Damit sind Verein-
barungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsvermessungs-
urkunden verbunden.
3. Das Seestraßenrecht wird ebenfalls durch die nationale Ge-
setzgebung geregelt, die aber inhaltlich sich an das englische Beeht
anschließt, so daß das Seestraßenrecht der verschiedenen seefahrenden
Nationen in allen wesentlichen Punkten tatsächlich dasselbe ist.
a) Das gilt vor allem von dem internationalen Signal-
kodex, der durch Annahme des von dem englischen Board of
trade angefertigten Commercial code of signals for the use of all
Nations (1857) von seiten der übrigen seefahrenden Mächte zu-
stande gekommen ist (letzte amtliche deutsche Ausgabe 1901).
Dadurch ist für jedes Seeschiff eines jeden Staates ein internationales,
aus vier Buchstaben bestehendes Unterscheidungszeichen eingeführt.
b) Zur Vermeidung des Zusammenstoßes auf See
haben die seefahrenden Staaten gemeinsame Grundsätze auf dem
Kongreß zu Washington von 1889 vereinbart, die auf den eng-
-Hschen Regulations for preventing collisions at sea von 1862 be-