826. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 219
ruhen und seit 1. Juli 1897 in Geltung sind. Es handelt sich
aber auch hier um keinen internationalen Stastenvertrag, sondern
lediglich um materiell gemeinsames nationales Recht. 10
c) In den Küstengewässern hat jeder Staat die zur Ver-
meidung von Unglücksfällen erforderlichen Vorschriften selbständig
zu erlassen. Auch hier stimmen die nationalen Gesetze inhaltlich
im wesentlichen überein. Vergl. die deutsche Verordnung über die
Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung von Positions-
laternen auf Seeschiffen, vom 16. Oktober 1900 (R.G.Bl. S. 1003)
und dazu die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1900 (R.G.Bl.
S. 1036).
4, Daneben finden sieh auch einzelne Verträge verschiedener
Staaten über die Erhaltung der Seewege, Insbesondere über Errichtung
und Erhaltung der Seezeichen (Leuehttürme, Bojen und Baken usw.).
Ein typisches Beispiel bietet der deutsch -niederländische Ver-
trag vom 16. Oktober 1896 (R.G.Bl. 1897 S. 603), durch den sich
in Art. 2 die preußische Regierung verpflichtet, „die Betonnung
und Bebakung der Mündungen der Unterems sowie die Leuchtthürme
auf Borkum, die Leuchtbaken auf dem Randsel und die Leucht-
türme bei Pilsum und bei Campen in gutem Zustande beziehungs-
weise in ordnungsmälsigem Betriebe zu erhalten“, während die
niederländische Regierung die Verpflichtung übernimmt, „die
Küstenlichter in Delfzyl und in Watum in ordnungsmälsigem Be-
triebe zu erhalten.‘
Auch Verträge einer größeren Gruppe von seefahrenden Staaten
finden sich. So haben durch Vereinbarung vom 31. Mai 1865
Belgien, Frankreich, Italien, Großbritannien, Österreich - Ungarn,
10) Über die Verhandlungen des Kongresses von 1889 vergl. N.R.G.
2.s. XV1 363, XXII 113. Über das Seestraßenrecht überhaupt: Prien,
Der Zusammenstoß von Schiffen nach den Gesetzen des Erdballs. 2. Aufl.
.1899. Romberg, Straßenrecht auf See 1870. Perels, Verhalten der
Seeschiffe bei unsichtigem Wetter nach dem internationalen Seestraßenrecht.
1898. Triepel (oben $2 Note 1) 278 Note2. L. Perels, Zeitschrift für
-Handelsrecht LVI. Für das deutsche Reich Vdg. vom 10. Mai 1897 (R.G.Bl.
.S. 215).