Full text: Das Völkerrecht.

220 III: Buch. ‚Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Marokko, die Niederlande, Portugal, Schweden-Norwegen, Spanien 
und die Vereinigten Staaten sich verpflichtet, eine Beisteuer zu 
dem von Marokko am Kap Spartel zu errichtendem Leuchtturm 
zu leisten; zugleich haben die Vertragsmächte sich die oberste 
Leitung und Verwaltung vorbehalten.!! Das Deutsche Reich ist 
durch Erklärung vom 4. März 1878 der Vereinbarung beigetreten, 
Rußland am 31. Mai 1899 gefolgt. Über die „Neutralisierung“ 
dieses Leuchtturms unten $ 41. 
8 27. Die Schiffahrt auf den internationalen Strömen 
und die Binnenschiffahrt. ! 
I. Die internationalen Ströme. 
1. Internationale Ströme sind diejenigen Ströme, welche das 
Gebiet mehrerer Staaten durchströmen (oder trennen) und mit dem 
Meere in schiffbarer Verbindung stehen. Auf den internationalen 
Strömen soll die Schiffahrt den Schiffen aller Staaten der Völkerrechts- 
gemeinschaft freistehen. 
Dieser Grundsatz wurde zuerst für die deutschen Flüsse 1648 
durch den Westfälischen Frieden, später durch das Dekret des 
republikanischen Conseil exöcutif provisoire vom 16. November 1792, 
und zwar zunächst für die Schelde und Maas, dann aber allgemein 
mit den Worten ausgesprochen: „dass kein Staat ohne Ungerechtig- 
keit das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, den Lauf eines 
Flusses zu benützen und die benachbarten Völker, die an dem 
Oberlauf gelegen sind, in dem Genuss dieser selben Vortheile zu 
  
11) Abgedruckt N.R.G. 2. s. III 560, IX 227. 
1) Engelhardt, Du rögime conventionnel des fleuves internationaux. 
1879. Derselbe, Du principe de neutralitö dans son application aux 
fleuves internationaux et aux canaux maritimes. 1886. Derselbe, L’Origine 
et la constitution des communautös fluviales conventionnelles. 1888. Der- 
selbe, Histoire du droit fluvial conventionnel. 1889. Orban, Etude sur 
la droit fluvial international. 1896. Guillaume, L’Escaut depuis 1830. 
2 Bände. 1903. Wittmaack, L.A. XIX 145 (völkerrechtliche Bedenken 
gegen die Einführung von Flußabgaben). Verhandlungen des Instituts für 
Völkerrecht von 1887. (Schiffahrtsreglement für internationale Ströme:) Be- 
sonders Carathöodory, H.H. U 279 und Stoerk, W.V. III. Erg. Bd. 195.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.