Full text: Das Völkerrecht.

827. Schiffahrt auf den internation. Strömen und Binngnschiffahrt. 221 
hindern“ (also Beschränkung auf die Uferstaaten). _ Seither wurde 
die Frage auf verschiedenen Kongressen und "in verschiedenen 
'Friedensschlüssen (so Lun6ville 1801, Reichsdeputationshauptschluß 
1803) erörtert, bis der 5. Artikel, des Pariser Friedens vom 30. Mai 
1814 die Bestimmung traf: „Die Schiffahrt auf dem Rheine, von 
dem Punkte an, wo er schiffbar wird, bis zur See (jusqu’ä la mer), 
und umgekehrt, soll frei seyn, in der Maasse, dafs sie niemanden 
untersagt werden kann, und man wird sich bei dem künftigen 
Kongresse mit den Grundsätzen beschäftigen, nach welchen die von 
den Ufer-Staaten zu erhebenden Gefälle auf die gleichmässigste 
und dem Handel aller Nationen am meisten günstige Weise regulirt 
werden können. — Gleichergestalt soll bei dem künftigen Kongresse 
untersucht und entschieden werden, in welcher Art die obige Be- 
stimmung, um das Verkehr zwischen den Völkern zu erleichtern 
und sie sich, eines dem andern, immer weniger fremd zu machen, 
auch auf alle anderen in ihrem Laufe schiffbaren und verschiedene 
Staaten trennenden oder durchfliessenden Ströme ausgedehnt werden 
könne.“ Der Wiener Kongreß hat dann in den Artikeln 108 bis 116 
der Schlußakte vom 9. Juni 1815 diese Grundsätze im einzelnen, 
aber unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen für die einzelnen 
Ströme, durchgeführt. Beilage 16 der Akte enthält die Reglements 
für die Rheinschiffahrt sowie für die Schiffahrt auf Neckar, Main, 
Mosel, Maas und Schelde. 
Solche besondere Vereinbarungen sind zunächst, und zwar 
trotz des Widerstrebens der Niederlande,? für den Rhein und seine 
Nebenflüsse getroffen worden. Die Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 
1831 beschränkte zwar noch die Schiffahrt auf die Uferstaaten; 
aber die revidierte Akte vom 17. Oktober 1868 gab die Schiffahrt 
von Basel bis ins Meer den Schiffen aller Staaten frei, und der 
  
2) Sie stützten sich auf den Wortlaut des oben S. 219 angeführten 
Pariser Friedens: „jusqu’A la mer“ (nicht: „jusque dans la mer“). — Über. 
Elbe- und Rheinschiffahrt vergl. Jellinek, H.St. III 601, VI424. Die 
revidierte Rheinschiffahrtsakte von 1868 ist abgedruckt bei Fleischmann, 
Völkerrechtsquellen 81.
	        
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