8 27. Schiffahrt auf den internation. Strömen und Binnenschiffahrt. 223
e) Mehrfach sind neben der Komminien der Uferstasten all-
gemeine, internationale Kommissionen eingesetzt werden, um
gegenüber den Uferstasten im allgemeinen Interesse über die
Durchführung der Schiflahrtsfreibeit zu wachen.
d) Dazu tritt mehr und mehr die sogenannte „,Neutralinierung ‘‘;
d. h. der Stremlauf selbst, die zur Erhaltang der Schiffbarkeit
errichteten Anstalten und die überwachenden Kommisions-
mitglieder werden von der Staatsgewalt der Uferstaaten befreit.
II. Die Rechtsverhältaisse der Donau.‘
1. Die Freiheit der Donauschiffahrt, die sich Rußland in dem
Frieden zu Adrianopel 1829 vorbehalten hatte, wurde erst durch
die Art. 15 bis 19 des Pariser Friedens vom 30. März 1856 be-
gründet. „Nachdem“ (so sagt Art. 15 Abe.1) „die Wiener Kongress-
Akte die Prinzipien festgestellt hat, welche die Schiffahrt auf den
mehrere Staaten trennenden oder durchströmenden Flüssen regeln,
so verabreden die kontrahirenden Mächte, dass diese Prinzipien
in Zukunft ebenfalls auf die Donau und ihre Mündungen angewandt
werden. Sie erklären, dass diese Disposition zukünftig einen Theil
des öffentlichen Europäischen Rechts ausmacht, und sie stellen
dieselbe unter ihre Garantie.“ Eine europäische Kommission
(Art. 16), bestehend aus den Vertretern der Signatarmächte wurde
mit der Aufgabe betraut, die „Mündungen der Donau, sowie die
Theile des daran stossenden Meeres von dem die Passage hindernden
Sande und anderen Hemmnissen zu befreien.“ Sie sollte ihre
Aufgabe in zwei Jahren beendigen und sich dann wieder auflösen.
Daneben wurde eine Uferstaatenkommission eingesetzt. Sie
sollte bestehen aus je einem Abgeordneten Österreichs, Bayerns,
4) Vergl. Engelhardt, R.J. XV 1, 340, XVI 360. Bittel, Über
das Fiußschiffahrtsrechtt der Donaumündungen mit besonderer Berück-
sichtigung der Rechtsverhältnisse der europäischen Donaukommission. Disser-
tation 1899. Saint-Clair, Le Danube. Etude de droit international. 1899.
Jellinek, H. St. III 231. Sturdza, Recueil de documents relatifs & la
libert6 de navigation du Danube. 1904. Gusti, Preußische Jahrbücher
CX VIII 235.