Full text: Das Völkerrecht.

8 27. Bohiffahrt auf den internation. Strömen und Biunenschiffahrt. 225 
soll das Recht der Türkei, in ihrer Eigensehaft als. Territorial- 
macht ihre Kriegsschiffe wie früher zu jeder Zeit in die Donau 
einlaufen zu lassen, unberührt bleiben. 
3. Art. 52 des Berliner Vertrags vom: 13. Juli 1878 (R.G. Bl. 
8. 307) dehnte zunächst die Neutralität der Donau bis hinauf 
zum Eisernen Tor, also auf den mittleren Flußlauf, aus. Alle 
Festungen und Befestigungen, welche sich an dem Laufe des 
Flusses von dem Eisernen Tore ab bis zu seinen Mündungen be- 
finden, sollen geschleift und neue nicht angelegt werden. Kein 
Kriegsschiff darf die Donau abwärts des Eisernen Tores befahren 
mit Auanahme. der, bereits 1856 (Art. 19) erwähnten leichten, für 
die Flußpolizei und. den Zolldienst bestimmten Fahrzeuge Die 
Stationsschiffe der Mächte an den Donaumündungen dürfen jedoch 
bis nach. Galatz: hinaufgehen. Die Europäische Kommission bleibt 
auf den untersten Teil des Flußlaufes (section maritime) be- 
echränkt, wird aber (Art. 53) ihre Tätigkeit bis nach Galatz hinauf 
in vollständiger Unabhängigkeit von der Landesgewalt ausüben. 
Art. 57 überträgt Österreich-Ungarn die Ausführung der Arbeiten, 
die notwendig sind, um die durch das Eiserne Tor und die Strom- 
schnellen der Schiffahrt bereiteten Hindernisse zu beseitigen. 
4. Die Schiffabrtsakte von 1865 wurde durch eine von der 
Europäischen Kommission ausgearbeitete Zusatzakte vom 28. Mai 
1881 (R.G.Bl. 1882 S. 61) den neuern Bedürfnissen angepaßt. Das 
ebenfalls von ihr ausgearbeitete Schiffahrtsreglement vom 19. Mai 
1881* für den untern Donaulauf und die Donaumündungen wurde 
von der Londoner Konferenz am 10. März 1883 angenommen. Da- 
gegen fand das Schiffahrtsreglement für den mittleren Donaulauf 
(zwischen Braila und dem Eisernen Tor) vom 2. Juni 18825 die 
Zustimmung der Großmächte und der Türkei, aber, und zwar 
wegen der Österreich in der Uferstaatenkommission übertragenen 
entscheidenden Stellung, den lebhaften Widerspruch Rumäniens 
4) Abgedruckt N.R.G. 2.s. IX 254; Fleischmann S. 171. 
5) Abgedruckt N.R.G. 2. s. IX 392. 
v.Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl.
	        
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