8 27. Bohiffahrt auf den internation. Strömen und Biunenschiffahrt. 225
soll das Recht der Türkei, in ihrer Eigensehaft als. Territorial-
macht ihre Kriegsschiffe wie früher zu jeder Zeit in die Donau
einlaufen zu lassen, unberührt bleiben.
3. Art. 52 des Berliner Vertrags vom: 13. Juli 1878 (R.G. Bl.
8. 307) dehnte zunächst die Neutralität der Donau bis hinauf
zum Eisernen Tor, also auf den mittleren Flußlauf, aus. Alle
Festungen und Befestigungen, welche sich an dem Laufe des
Flusses von dem Eisernen Tore ab bis zu seinen Mündungen be-
finden, sollen geschleift und neue nicht angelegt werden. Kein
Kriegsschiff darf die Donau abwärts des Eisernen Tores befahren
mit Auanahme. der, bereits 1856 (Art. 19) erwähnten leichten, für
die Flußpolizei und. den Zolldienst bestimmten Fahrzeuge Die
Stationsschiffe der Mächte an den Donaumündungen dürfen jedoch
bis nach. Galatz: hinaufgehen. Die Europäische Kommission bleibt
auf den untersten Teil des Flußlaufes (section maritime) be-
echränkt, wird aber (Art. 53) ihre Tätigkeit bis nach Galatz hinauf
in vollständiger Unabhängigkeit von der Landesgewalt ausüben.
Art. 57 überträgt Österreich-Ungarn die Ausführung der Arbeiten,
die notwendig sind, um die durch das Eiserne Tor und die Strom-
schnellen der Schiffahrt bereiteten Hindernisse zu beseitigen.
4. Die Schiffabrtsakte von 1865 wurde durch eine von der
Europäischen Kommission ausgearbeitete Zusatzakte vom 28. Mai
1881 (R.G.Bl. 1882 S. 61) den neuern Bedürfnissen angepaßt. Das
ebenfalls von ihr ausgearbeitete Schiffahrtsreglement vom 19. Mai
1881* für den untern Donaulauf und die Donaumündungen wurde
von der Londoner Konferenz am 10. März 1883 angenommen. Da-
gegen fand das Schiffahrtsreglement für den mittleren Donaulauf
(zwischen Braila und dem Eisernen Tor) vom 2. Juni 18825 die
Zustimmung der Großmächte und der Türkei, aber, und zwar
wegen der Österreich in der Uferstaatenkommission übertragenen
entscheidenden Stellung, den lebhaften Widerspruch Rumäniens
4) Abgedruckt N.R.G. 2.s. IX 254; Fleischmann S. 171.
5) Abgedruckt N.R.G. 2. s. IX 392.
v.Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl.