226 IN.Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
und ist daher bisher nicht in Kraft getreten. Die Schiffahrt auf
dem mittleren Stromlauf steht mithin auch heute noch nicht unter
völkerrechtlichen Normen, sondern unter dem Territorialrecht der
Uferstaaten. Auf der Londoner Konferenz wurden zugleich die
Befugnisse der Europäischen Kommission auf 21 Jahre verlängert
(von da mit stillschweigender Verlängerung auf je drei Jahre).
Rußland aber gelang es, den Kiliaarm der Kontrolle der Euro-
päischen Kommission zu entziehen.”
5. Einen neuen Streitfall hat das Verhalten Ungarns herauf-
beschworen. Am 27. September 1896 hatte nach (angeblicher) Be-
endigung der Regulierungsarbeiten die feierliche Eröffnung des
Eisernen Tores stattgefunden. Aber bald erhob die Schiffahrt
Klagen über die Unzulänglichkeit der vorgenommenen Arbeiten.
Die Klagen verstärkten sich, als die ungarische Regierung unter
dem 14. Juli 1899 einseitig die Schiffahrtsreglements erließ und
durch diese, besonders durch die Bemessung der Schiffahrtsabgaben,
die ungarische Schiffahrt günstiger stellte als die der übrigen
Mächte. Der von Frankreich und Rußland, von Bulgarien und
Rumänien gegen die Reglements erhobene Widerspruch ist bisher
ohne Erfolg geblieben. ?
UI. Die Reehtsverhältnisse des Kongo und des Niger.
Die Freiheit der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Niger
ist durch die Generalakte der Berliner Konferenz vom 26. Februar
6) Vergl. v. Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte an der Donau.
1883. Dahn, Eine Lanze für Rumänien. 1883. Geffcken, La question
du Danube. 18%3. Jellinek, Österreich-Ungarn und Rumänien. 1884.
Ferner R.G. .V 120; Bunsen, R.J. XVI 551.
7) Die Verhandlungen der Konferenz sind abgedruckt N.R.G. 2. s.
IX 346.
8) Vergl. Blociszewski, R.G. IV 104.
9) Stourdza, La question des portes de fer et des cataractes du
Danube. 1899. Ghica, Les droits de page aux Portes de fer. 1899,
Cantille, La question des taxes de p&age aux Portes de fer. 1900. Vergl.
auch Blociszewski, R.G. VII 502.