8 27. Schiffahrt auf den internation. Strömen und Binnenschiffahrt.. 227
1885 (R.G.Bl. S. 215) und zwar durch die Art. 13ff. (Kongoschiff-
fahrtsakte) und 26ff. (Nigerschiffahrtsakte) gewährleistet. 19
Der Gedanke hat aber hier nach verschiedenen Richtungen
hin eine wesentlich erweiterte Durchführung gefunden.
a) Die Freiheit der Schiffahrt erstrekt sich nicht nur auf
den Strom selbst, sondern auf das ganze Stromgebiet, auf alle
in dieses fallenden Nebenflüsse und dazu gehörenden Seen; und
die Freiheit des Verkehrs wird weiter ausgedehnt auf die Kanäle,
Eisenbahnen und Straßen, die zu dem besonderen Zwecke erbaut
werden, um den Mängeln der natürlichen Wasserstraßen abzuhelfen.
(Art. 15 und 16.)
b) Die Freiheit der Schiffahrt erstreckt sich ferner nicht nur
auf die Handelsschiffe, sondern auch auf die Kriegsschiffe
(Art. 22); und zwar gilt dieses sowohl vom Kongo als auch vom
Niger, obwohl es für diesen letzteren nicht ausdrücklich aus-
gesprochen ist.
c) Sie soll endlich auch in Kriegszeiten, ausgenommen
für Konterbande, in Kraft bleiben (Art. 25): „Alle in Ausführung
der gegenwärtigen Akte (für den Kongo) geschaffenen Werke und
Einrichtungen, namentlich die Hebestellen und ihre Kassen, sowie
die bei diesen Einrichtungen dauernd angestellten Personen sollen
den Gesetzen der Neutralität unterstellt sein und demgemäß von
den Kriegführenden geachtet und geschützt werden“ (Art. 25 Abs. 4).
Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die
gegenwärtige Schiffahrtsakte (über den Kongo) sichern (oben $ 16 II 2).
Für den Niger ist die Überwachung den Uferstaaten vorbehalten
worden.
IV. Die internationalen Kanäle.
1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der
Sehiffahrtsfreiheit ist nach längeren Vorberatungen durch den Vertrag
10) Oben S. 29. — Vergl. Duchöne, R.G. 11439. Pillet, R.G.
IH 190, V 829, VI 28. Travers-Twiß, R. J. XV 437, 547; XVI 237;
XVN 213. v. Martens, R.J. XVII 150.
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