Full text: Das Völkerrecht.

8 27. Schiffahrt auf den internation. Strömen und Binnenschiffahrt.. 227 
1885 (R.G.Bl. S. 215) und zwar durch die Art. 13ff. (Kongoschiff- 
fahrtsakte) und 26ff. (Nigerschiffahrtsakte) gewährleistet. 19 
Der Gedanke hat aber hier nach verschiedenen Richtungen 
hin eine wesentlich erweiterte Durchführung gefunden. 
a) Die Freiheit der Schiffahrt erstrekt sich nicht nur auf 
den Strom selbst, sondern auf das ganze Stromgebiet, auf alle 
in dieses fallenden Nebenflüsse und dazu gehörenden Seen; und 
die Freiheit des Verkehrs wird weiter ausgedehnt auf die Kanäle, 
Eisenbahnen und Straßen, die zu dem besonderen Zwecke erbaut 
werden, um den Mängeln der natürlichen Wasserstraßen abzuhelfen. 
(Art. 15 und 16.) 
b) Die Freiheit der Schiffahrt erstreckt sich ferner nicht nur 
auf die Handelsschiffe, sondern auch auf die Kriegsschiffe 
(Art. 22); und zwar gilt dieses sowohl vom Kongo als auch vom 
Niger, obwohl es für diesen letzteren nicht ausdrücklich aus- 
gesprochen ist. 
c) Sie soll endlich auch in Kriegszeiten, ausgenommen 
für Konterbande, in Kraft bleiben (Art. 25): „Alle in Ausführung 
der gegenwärtigen Akte (für den Kongo) geschaffenen Werke und 
Einrichtungen, namentlich die Hebestellen und ihre Kassen, sowie 
die bei diesen Einrichtungen dauernd angestellten Personen sollen 
den Gesetzen der Neutralität unterstellt sein und demgemäß von 
den Kriegführenden geachtet und geschützt werden“ (Art. 25 Abs. 4). 
Eine internationale Kommission soll die Ausführung für die 
gegenwärtige Schiffahrtsakte (über den Kongo) sichern (oben $ 16 II 2). 
Für den Niger ist die Überwachung den Uferstaaten vorbehalten 
worden. 
IV. Die internationalen Kanäle. 
1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der 
Sehiffahrtsfreiheit ist nach längeren Vorberatungen durch den Vertrag 
  
10) Oben S. 29. — Vergl. Duchöne, R.G. 11439. Pillet, R.G. 
IH 190, V 829, VI 28. Travers-Twiß, R. J. XV 437, 547; XVI 237; 
XVN 213. v. Martens, R.J. XVII 150. 
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