Full text: Das Völkerrecht.

230 II. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
nächst die Nikaragua-Linie in Aussicht genommen) zu verbürgen. 
Seit den 80er Jahren aber änderten die Vereinigten Staaten ihre 
Haltung, indem sie, gestützt auf ihre Auslegung der Monroedoktrin 
(oben $ 7 II 2), für sich das ausschließliche Recht der Über- 
wachung des Kanals in Anspruch nahmen. Der Hay-Pauncefote- 
Vertrag vom 5. Februar 1900, der auf der alten Grundlage stand, 
stieß daher im Senat der Vereinigten Staaten auf unüberwindlichen 
Widerstand. Unter dem Eindruck des südafrikanischen Krieges 
sah sich England endlich zum Rückzug veranlaßt. Der neue, rati- 
fizierte Hay-Pauncefote-Vertrag vom 18. November 1901 gewährte 
den Vereinigten Staaten die vollständige Beherrschung des Kanals, 
ohne Rücksicht auf die für ihn gewählte Linie. Das „allgemeine 
Prinzip der Neutralität“, im Sinne des Suezkanalvertrages von 
1888, wurde zwar anerkannt; aber die an dem Vertrag nicht be- 
teiligten Staaten konnten aus ihm keine Rechte ableiten. Doch 
auch diese Machtstellung genügte den nordamerikanischen Imperia- 
listen nicht. Sie traten Ende November 1902 mit Columbien in 
Verhandlungen, die zu einem Vertrag vom 22. Januar 1903 führten; 
und als Columbien die Ratifizierung verzögerte, schlossen die Ver- 
‚einigten Staaten mit Panama, das sich von Columbien losgerissen 
und am 4. November 1903 als unabhängigen Staat erklärt hatte, 
am 18. November 1903 einen neuen Vertrag, der ihnen die unein- 
geschränkte und dauernde Ausübung der Gebietshoheit nicht nur 
über den Kanal, sondern auch über einen 10—-12 Meilen breiten 
Uferstreifen längs des Kanals quer über den Isthmus und über die 
beiden Endpunkte des Kanals am Großen wie am Atlantischen 
Ozean sichert. Der Kanal wird mithin ohne jeden völkerrechtlichen 
Schutz unter die freie Souveränität der Vereinigten Staaten ge- 
stellt sein. 
V. Die Binnenschiffahrt. 
1. Die Schiffahrt in den nationalen Gewässern (Flüssen, Binnen- 
seen, Kanälen) steht unter der Gesetzgebung des Uferstaates. Dieser 
ist insbesondere berechtigt, Staatsfremde von der Binnenschiffahrt
	        
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