827. Schiffahrt auf den internation. Strömen und Binnenschiffahrt. 231
auszuschließen oder sie bei Zulassung unglünstiger zu stellen als die
Stastsangehörigen (oben & 9 IV).
Aber die Entwicklung der Gegenwart geht dahin, auch be-
züglich der Binnenschiffahrt die Staatsfremden den Staatsangehörigen
gleichzustellen. Das Deutsche Reich hat diesen Standpunkt viel-
fach in den mit andern Staaten geschlossenen Verträgen einge-
nommen. Als Beispiel mag Art. III des im Anhange abgedruckten
deutsch-japanischen Handels- usw. Vertrags vom 4. April 1896
(R.G.Bl. S. 715) dienen.
Die Gleichstellung der Staatsfremden mit den Staatsange-
hörigen ist ferner auch durch das deutsche Reichsgesetz, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni
1895 (R.G.Bl. S. 301; neue Fassung R.G.Bl. 1898 S. 868) aus-
gesprochen worden.
Auch für die Binnenseen ist dieser Grundsatz mehrfach ver-
einbart worden. So für den Gardasee durch den Züricher Frieden
vom 11. November 1859.
3. Für die Binnenschiffahrt gilt heute bereits fast allgemein
der Grundsatz, daß die von einem Staste ausgestellten Eichscheine
(eertificats de jaugeage) von allen übrigen Staaten als maßgebend an-
erkannt werden.
Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Einzelverträgen ausge-
sprochen worden. Von besonderer Wichtigkeit ist die von Deutsch-
land, Belgien, Frankreich und den Niederlanden geschlossene
Übereinkunft betreffend die Eichung der Binnenschiffe vom 4. Februar
1898 (R.G.Bl.1899 S.299). Die Vereinbarung findet, was Deutsch-
land betrifft, Anwendung auf Preußen, Bayern, Baden, Hessen,
Eisaß-Lothringen sowie die übrigen deutschen Staaten, die später
ihren Beitritt erklären sollten.
3. Zahlreich sind die zwischen einzelnen, insbesondere benach-
barten Staaten geschlossenen , die Binnensehiffahrt berüihrenden Verträge.
Hierher gehören Verträge über die Regelung des Wasserlaufes
der Flüsse und die Speisung (alimentation) der Kanäle, über den
Nachrichtendienst, so beim Herannahen von Hochwasser, über