232 IH.Buch. Regelung und Verwaltung 'gemeinssmer Interessen.
den Ausbzu des Fiuß- und Kamalnetzes, ber 'Schilfahrtsanlagen
aller Art, über Brücken und andere Bauten, über ‘Schiffahrt,
Flößerei und Fischerei. Für den Bodensee haben “Österreich-
Ungarn, Baden, Bayern, die Schweiz und Württemberg ‘ame inter-
nationale Schiffahrts- und Hafenordnung vom 22. September 1867
vereinbart, die am 8. April 1899 revidiert wurde.1° Allgemeine
völkerrechtliche Rechtssätze aber lassen sich auf diesem Gebiete
nicht aufstellen.
8 28. ‚Handel und Gewerbe.!
I. Aus der Souveränität der Staatsgewalt folgt die Autonomie der
Handelspolitik (oben & 8 II).
Jeder Staat, soweit er durch Verträge nicht beschränkt ist,
hat das Recht, diejenige Handelspolitik zu treiben, die er für die
richtige hält; ‚er kann dem reinsten Freihandelsprinzip huldigen oder
in seinem autonomen Tarif weitgehende Schutzzölle einführen, um
Landwirtschaft, Gewerbe und Handel im Kampf gegen den Wett-
bewerb des Auslandes zu schirmen; er kann durch Verträge sioh
binden, die entweder einen bis in die kleinsten Einzelheiten gehen-
den Tarif, oder aber die bloße Meistbegünstigungsklausel enthalten;
.er kann alle andern Staaten auf dem Fuß der Gleichberechtigung
behandeln, oder, wenn er Retorsionen nicht scheut, mit .Differenzial-
zöllen arbeiten.
Das Deutsche Beich hatte in den v. Caprivischen Handels-
verträgen von 1891 bis 1894 (geschlossen mit Belgien, Italien,
Österreich-Ungarn, mit der Schweiz, mit Serbien, Rumänien und
Rußland) eine gemäßigt schutzzöllnerische Richtung eingeschlagen
und sich zugleich bemüht, Mitteleuropa zu einer handelspolitischen
Einheit zusammenzufassen. Frankreich gegenüber ist durch Art. 11
13) .N.R.G. XX 117, 2.8. XX 354, XXX 206.
1) Melle in H.H. III 141. Besonders aber Oncken, H.St. IV 1067.
Die von den verschiedenen Staaten abgeschlossenen Handelsverträge werden
won dem deutschen Handelsarchiv in deutscher Sprache veröffentlicht.