234 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
So ist dem Kongostaat durch die Kongoakte von 1885 Art. 1
bis 5 der Freihandel auferlegt worden; und erst die Unterzeichner
der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 gewährten ihm
das Recht zur Erhebung von Eingangszöllen, um der ungünstigen
Finanzlage des jungen Staatswesens aufzuhelfen. — In Art. 59 des
Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 erklärte der Kaiser von
Rußland, „dals es Seine Absicht ist, Batum zu einem wesentlich
für den Handel bestimmten Freihafen zu machen“; 1886 wurde
diese Erklärung zurückgezogen.
oO. Dureh die Handelsverträge werden insbesondere die Voraus-
setzungen geregelt, unter welchen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Waren gestattet wird.
1. Nur ausnahmsweise und auf Grund besonderer Vereinbarung
kann in diesem Fall die Ein-, Aus- oder Durehfuhr gewisser Waren
verboten werden.’
Als solche Waren pflegen in den Verträgen aufgezählt zu
werden:
a) Waren, welche den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden ;
b) Waren, deren Einfuhr Gefahr für die Gesundheit von Men-
schen, Tieren oder Pflanzen mit sich bringen könnte;
c) Waren, deren Ausfuhr die Interessen der Landesvertei-
digung gefährden würde.
d) Mehrfach findet sich aber auch noch eine weitergehende
Klausel, kraft welcher die Vertragschließenden sich vorbehalten,
„aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder der Moral“ Ein-
fuhr- und Ausfuhrverbote auch in Beziehung auf andere Waren
zu erlassen.
e) Einzelne Staaten (so Italien und Griechenland) lassen die
Ausfuhr von Kunstgegenständen oder Denkmälern nur unter be-
sonderen einschränkenden Voraussetzungen zu.
In den Handelsverträgen, durch welche solche Verbote vor-
gesehen werden, pflegt meist auch ausdrücklich bestimmt zu werden,
2) Vergl. Stoerk, L.A. IX 23.