Full text: Das Völkerrecht.

8 28. Handel und Gewerbe. 235 
daß dem Vertragsgegner gegenüber kein Einfuhr- oder Ausfuhr- 
verbot in Kraft gesetzt werden solle, ohne daß dieses zu gleicher 
Zeit und unter den gleichen Voraussetzungen auch allen übrigen 
Staaten gegenüber in Kraft treten werde. Es kann auch hier die 
Meistbegünstigungsklausel Anwendung finden. Umgekehrt enthielt 
Art. 1 Abs. 4 des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages vom 
10. Dezember 1891 (R.G.Bl. 1892 S. 195) die Bestimmung: „Die 
vertragschliessenden Theile werden jedoch während der Dauer des 
gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr von (Getreide, Schlachtvieh 
und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.“ In dem neuen 
Vertrag (oben S. 233) ist diese Bestimmung weggefallen. Das eng- 
lische Einfuhrverbot gegen die in Strafanstalten angefertigten Gegen- 
stände beruht auf dem englischen Gesetz vom 6. August 1897.38 
2. Von den einzuführenden Waren werden, soweit nicht Frei- 
handel herrseht, Eingangszölle erhoben, während Durchgangszölle nur- 
mehr selten sieh finden. 
Die Waren müssen, um der vertragsmäßigen Behandlung teil- 
haftig zu werden, mit Ursprungszeugnissen vergehen sein. Beson- 
dere Erleichterungen gelten regelmäßig für den Grenz-, Markt- und 
Veredelungsverkehr, für die Muster von Handlungsreisenden * usw. 
Häufig werden auch besondere Zollkartelle geschlossen, mit 
Vereinbarungen zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels 
(unten $ 31 III1). 
IN. In zahlreichen Handelsverträgen der neueren Zeit, namentlich 
in denen, die von Italien, Belgien und der Schweiz geschlossen worden 
sind, findet sieh die Schiedsgerichtsklausel (kompromissarische Klausel). 
Diese Klausel enthält die Vereinbarung, daß die Vertragschließenden 
sich verpflichten, alle Streitigkeiten, die aus der Anwendung und 
Auslegung des Vertrages entstehen sollten, einem Schiedsgericht zu 
  
3) Die diplomatische Korrespondenz zwischen Großbritannien und den 
beteiligten Staaten über diese Angelegenheit (1895 und 1896) siehe N.R.G. 
2.8. XXVII 425. 
4) Vergl. z.B. die deutsch-französische Vereinbarung vom 2. Juli 
1902 (R.G.Bl. 1903 S. 47).
	        
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