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daß dem Vertragsgegner gegenüber kein Einfuhr- oder Ausfuhr-
verbot in Kraft gesetzt werden solle, ohne daß dieses zu gleicher
Zeit und unter den gleichen Voraussetzungen auch allen übrigen
Staaten gegenüber in Kraft treten werde. Es kann auch hier die
Meistbegünstigungsklausel Anwendung finden. Umgekehrt enthielt
Art. 1 Abs. 4 des deutsch-schweizerischen Handelsvertrages vom
10. Dezember 1891 (R.G.Bl. 1892 S. 195) die Bestimmung: „Die
vertragschliessenden Theile werden jedoch während der Dauer des
gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr von (Getreide, Schlachtvieh
und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.“ In dem neuen
Vertrag (oben S. 233) ist diese Bestimmung weggefallen. Das eng-
lische Einfuhrverbot gegen die in Strafanstalten angefertigten Gegen-
stände beruht auf dem englischen Gesetz vom 6. August 1897.38
2. Von den einzuführenden Waren werden, soweit nicht Frei-
handel herrseht, Eingangszölle erhoben, während Durchgangszölle nur-
mehr selten sieh finden.
Die Waren müssen, um der vertragsmäßigen Behandlung teil-
haftig zu werden, mit Ursprungszeugnissen vergehen sein. Beson-
dere Erleichterungen gelten regelmäßig für den Grenz-, Markt- und
Veredelungsverkehr, für die Muster von Handlungsreisenden * usw.
Häufig werden auch besondere Zollkartelle geschlossen, mit
Vereinbarungen zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels
(unten $ 31 III1).
IN. In zahlreichen Handelsverträgen der neueren Zeit, namentlich
in denen, die von Italien, Belgien und der Schweiz geschlossen worden
sind, findet sieh die Schiedsgerichtsklausel (kompromissarische Klausel).
Diese Klausel enthält die Vereinbarung, daß die Vertragschließenden
sich verpflichten, alle Streitigkeiten, die aus der Anwendung und
Auslegung des Vertrages entstehen sollten, einem Schiedsgericht zu
3) Die diplomatische Korrespondenz zwischen Großbritannien und den
beteiligten Staaten über diese Angelegenheit (1895 und 1896) siehe N.R.G.
2.8. XXVII 425.
4) Vergl. z.B. die deutsch-französische Vereinbarung vom 2. Juli
1902 (R.G.Bl. 1903 S. 47).