Full text: Das Völkerrecht.

236 IT. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
-übertragen (unten 8 38 II 2). Das Deutsche Reich hat in die neuen 
Verträge mit Belgien, Italien, Österreich-Ungarn, Rumänien, der 
Schweiz und Serbien (nicht aber in den Vertrag mit Rußland) die 
Schiedsgerichteklausel aufgenommen. 
IV. Mehrere Staaten können auch wohl einen Zollverband schließen, 
dureh-den sie dem Ausland gegenüber als einheitliches Handelsgebiet 
erscheizen. 
Ein solcher Verband, der ohne ein einheitliches Zollparlament 
zur Beratung der gemeinsamen Angelegenheiten nicht gut denkbar 
ist, setzt politische Einigung der verbundenen Staaten nicht voraus, 
hat sie aber erfahrungsgemäß leicht zur Folge. Das bekannteste 
-Beispiel bietet der deutsch-preußische Zollverein, der nach langen 
Vorverhandlungen am 1. Januar 1834 in volle Wirksamkeit getreten 
ist. In theoretischer Beziehung ist der Vertrag vom 9. November 
'1865 von besonderem Interesse, durch den die Zollunion zwischen 
Frankreich und Monako begründet wurde. Hierher gehört auch 
das durch den Ausgleich von 1867 geschaffene Zoll- und Handels- 
bündnis zwischen den österreichischen Kronländern und den Ländern 
der ungarischen Krone. In den letzten Jahren ist der Gedanke eines 
europäischen Zollverbandes vielfach von Nationalökonomen wie von 
Staatsmännern (Caprivi 1893, Goluchowski 1897) ausgesprochen 
worden. 
Verschieden von dem „Zollverein“, durch welchen ein dauernder 
Verband geschaffen wird, ist der „Zollanschluß“ einzelner Ge- 
biete an ein größeres einheitliches Zollgebiet, bei welchem der 
Austritt jederzeit offensteht. Beispiele bieten Liechtenstein, das seit 
1852 an Österreich, sowie Luxemburg, das seit dem Vertrage vom 
20./25. Oktober 1865 (verlängert am 11. November 1902) an den 
deutschen Zollverband angeschlossen ist; oder die österreichische, 
zu Vorarlberg gehörende Gemeinde Mittelberg, die durch Vertrag 
vom 2. Dezember 1890 (R.G.Bl. 1891 S. 59) dem deutschen Zoll- 
system angegliedert wurde Das Prinzip der „beweglichen Ver- 
tragsgrenzen“ (oben S 23 IV) bezieht sich gerade auf die „zoll- 
geeinten Gebiete“.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.