236 IT. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
-übertragen (unten 8 38 II 2). Das Deutsche Reich hat in die neuen
Verträge mit Belgien, Italien, Österreich-Ungarn, Rumänien, der
Schweiz und Serbien (nicht aber in den Vertrag mit Rußland) die
Schiedsgerichteklausel aufgenommen.
IV. Mehrere Staaten können auch wohl einen Zollverband schließen,
dureh-den sie dem Ausland gegenüber als einheitliches Handelsgebiet
erscheizen.
Ein solcher Verband, der ohne ein einheitliches Zollparlament
zur Beratung der gemeinsamen Angelegenheiten nicht gut denkbar
ist, setzt politische Einigung der verbundenen Staaten nicht voraus,
hat sie aber erfahrungsgemäß leicht zur Folge. Das bekannteste
-Beispiel bietet der deutsch-preußische Zollverein, der nach langen
Vorverhandlungen am 1. Januar 1834 in volle Wirksamkeit getreten
ist. In theoretischer Beziehung ist der Vertrag vom 9. November
'1865 von besonderem Interesse, durch den die Zollunion zwischen
Frankreich und Monako begründet wurde. Hierher gehört auch
das durch den Ausgleich von 1867 geschaffene Zoll- und Handels-
bündnis zwischen den österreichischen Kronländern und den Ländern
der ungarischen Krone. In den letzten Jahren ist der Gedanke eines
europäischen Zollverbandes vielfach von Nationalökonomen wie von
Staatsmännern (Caprivi 1893, Goluchowski 1897) ausgesprochen
worden.
Verschieden von dem „Zollverein“, durch welchen ein dauernder
Verband geschaffen wird, ist der „Zollanschluß“ einzelner Ge-
biete an ein größeres einheitliches Zollgebiet, bei welchem der
Austritt jederzeit offensteht. Beispiele bieten Liechtenstein, das seit
1852 an Österreich, sowie Luxemburg, das seit dem Vertrage vom
20./25. Oktober 1865 (verlängert am 11. November 1902) an den
deutschen Zollverband angeschlossen ist; oder die österreichische,
zu Vorarlberg gehörende Gemeinde Mittelberg, die durch Vertrag
vom 2. Dezember 1890 (R.G.Bl. 1891 S. 59) dem deutschen Zoll-
system angegliedert wurde Das Prinzip der „beweglichen Ver-
tragsgrenzen“ (oben S 23 IV) bezieht sich gerade auf die „zoll-
geeinten Gebiete“.