Full text: Das Völkerrecht.

828. Handel und Gewerbe, 237 
V. Den Handelsinteressen dient amsh der Stasteuverband zar Ver- 
öffentliehung der. Zolltarife (Union Internationale pour la publication 
des tarifs douaniers), der am 5. Juli 1890 zu Brüssel geschlossen 
worden ist.® 
Verbandsstaaten sind: Argentinien, Österreich-Ungarn, Bel- 
gien, der Kongostaat, Chile, Costarica, Dänemark, Spanien, die 
Vereinigten Staaten von Amerika, Frankreich, Großbritannien, Grie- 
chenland, Guatemala, Haiti, Hawai, Italien, Mexiko, Nicaragua, 
Paraguay, die Niederlande, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, 
Salvador, Serbien, Siam, die Schweiz, die Türkei, Uruguay, Vene- 
zuela. Ähnlich wie die großen Verkehrsverträge umspannt also 
auch dieser Verband Staaten aller Weltteile. Über das Zentralamt 
dieses V.erbandes vergl. oben $ 17 II 8. 
VI. Von geringerer Zahl sind die anf die Produktion bezüigliehen 
Staatenverträge. | 
1. Von grundlegender Bedeutung ist hier die Brüsseler Zucker- 
konvention vom 5. März 192 (B.G.Bl. 1908 8. 7).® 
Sie ist hervorgerufen worden durch das Bestreben, die Be- 
dingungen für den Wettbewerb zwischen den zuckererzeugenden 
Staaten auszugleichen und den Zuckerverbrauch zu heben. Sie ver- 
pflichtet daher die Vertragsmächte, die auf Erzeugung und Ausfuhr 
von Zucker gesetzten direkten wie indirekten Prämien zu beseitigen 
und für den Überzoll (die surtaxe), d. h. die Mehrbelastung des 
ausländischen über den inländischen Zucker, eine bestimmte Höchst- 
grenze nicht zu überschreiten. Eine ständige Kommission soll, 
unterstützt von einer Geschäftsstelle (oben $ 17 IL 11), die Durch- 
führung der Vereinbarung überwachen. Dia Kommission besteht 
aus den Vertretern der Verbandsstaaten und hat ihren Sitz in Brüssel. 
Ihre Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; jeder 
Staat hat eine Stimme, Österreich-Ungarn wird als Doppelstaat mit 
je einer Stimme für jede Reichshälfte gezählt. 
—— 
  
5) Die Verhandlungen sind abgedruckt N.R.G. 2,8. XV 444, XXI 
460, Vergl. R.G. Il 225 Note 2. 
6) Über die langwierigen Vorverhandlungen. vergl. N.R.G. 2.8. XIV 
669, 724: XV 3,
	        
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