240 III. Bach, Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
7°/, ükersteigen sollte. In diesem. Falle wird die Hälfte des Über-
schusses ale Zins untex die subventionierenden Staaten nach Ver-
hältnis ihrer Subsidian verteilt. (Art. 18).
Wichöög sind auch die Verträge, durch welche der teilweise
auch. in der Landesgesetzgekung anerkannte. Grundsatz der Nicht-
pfändbarkeit von Fahrbetriebsmitteln auch. völkerrechtlich sicher-
gestellt wird. Man. vergleiche dazu das deutsche Reichsgesetz vom
3. Mai 1886 (R.G.Bl. S. 131), sowie den deutsch -österreichischen
Vertrag vom 17. März 1887 (R.G.Bl. S. 153) über die Befreiung
des rollenden: Eisenbahnmaterials von der. Beschlagnahme.
Von. besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwick-
lung sind endlich die Verträge, die von dem: europäischen Mächten
mit den außerhalb der Völkerrechtsgemeinschaft stehenden Staaten
in den, letzten Jahren abgeschlossen wordeu sand, um dem ersteren
die Anlage von Eisenbahnstrecken zu sichern. Hierher gehören die
Vereinbarungen über den Bau von Bahnen in China (Deutschland
ia Schantung), in der Türkei. (die Bagdadbahn) usw.
2. Bie Besmer Vereinbarung: vom 15. Mai 1886 stellte über die
Spurweite der Eisenbahnen sowie tiber die Beschaffenheit des rollenden
Materials, die diesem die Verwendung im. internationalen Verkehr
siehern soll, einheitliehe Grundsätze auf. Gleichzeitig wurden in Bern
über die zollsichere Einriehtung des Verschlusses der Eisenbahnwagen
im internationalen Verkehr Vereinbarungen getroffen.‘
Die Konvention von 1886 wurde geschlossen von Deutsch-
land, Österreich-Ungern, Italien, Frankreich und der Schweiz.
Später sind Belgien, Griechenland, Serbien, Bulgarien, Dänemark,
Luxemburg, Schweden und Norwegen beigetreten. Sie hatte ihre
Vorläufer in den bahntechnischen Vereinbarungen, die von den Mit-
gliedern des schon 1846 begründeten Vereins deutscher Eisenbahn-
verwaltungen (dazu gehörten auch Österreich, die Niederlande und
Luxemburg) untereinander getroffen worden waren. Vergl. dazu
die dentsche Bekanntmachung betreffend die technische Einheit im
Eisenbahnwesen vom 17. Februar 1887 (R.G.Bl. S. 111).
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