8 29. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr. 247
an ihn reiht sich ein Zusatzartikel vom selben Tag, sowie eine Dekla-
ration vom 1. Dezember 1886, beziehungsweise 23. März 1887 (R.G.Bl.
1858 8. 151).
Der am 1. Mai 1888 in Kraft getretene Vertrag war ur-
sprünglich abgeschlossen von Deutschland, Argentinien, Österreich -
Ungarn, Belgien, Brasilien, Costa-Rica, Dänemark, St. Domingo,
Spanien, den Vereinigten Staaten, Kolumbien, Frankreich, Groß-
britannien, Guatemala, Griechenland, Italien, Türkei, den Nieder-
landen, Luxemburg, Persien, Portugal, Rumänien, Rußland, Salva-
dor, Serbien, Schweden-Norwegen, Uruguay. Doch haben Kolumbien
und Persien den Vertrag nicht ratifiziert. Dagegen ist England
auch für seine Kolonien und Besitzungen Kanada, Neufundland,
Cap, Natal, Neusüdwales, Tasmanien, Westaustralien, Neuseeland,
Südaustralien, Viktoria und (Queensland beigetreten; auch Japan
und Tunis haben ihren Beitritt erklärt. 18
a) Der Vertrag bezieht sich auf alle unterseeischen Telegraphen-
kabel, die auf den Staatsgebieten, Kolonien oder Besitzungen eines
oder mehrerer vertragschließenden Teile landen.
b) Er findet nur Anwendung außerhalb der Küstengewässer,
und er gilt ferner nur in Friedenszeiten, während im Krieg die
Freiheit der Kriegführenden durch den Vertrag in keiner Weise
beeinträchtigt wird (Art. 15).
c) Der Vertrag verbietet jede Störung des Betriebs durch
Beschädigung oder Zerreißung der Kabel. Jede vorsätzliche oder
fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar und ersatzpflichtig, soweit
nicht Notstand des Täters vorliegt. Alle Fahrzeuge haben sich
daher von den Schiffen, welche mit der Legung oder der Wieder-
12) Die Verhandlungen sind mitgeteilt in N.R.G. 2.s. XI 104, 218.
Vergl. auch die Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1878 und
1879. — Der Vertrag ist abgedruckt bei Fleischmann S. 189.
13) Vergl. Landois, Zur Lehre vom völkerrechtlichen Schutz der
submarinen Telegraphenkabel. Dissertation 1894. Renault, R.J. XII 251,
XV 17, 619. Fischer, Die Telegraphie und das Völkerrecht. 1876. Vergl.
auch die unten zu 8 41 VI angeführte Literatur.