8 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht. 251
gegenüber durch Bekanntmachung vom 26. April 1899 (R:G.BL
S. 275), Frankreich gegenüber durch Bekanntmachung vom 15. Juli
1904 (R.G.Bl. S. 309). Aber gerade die angeführten Beispiele
zeigen, wie wenig auf diesem Gebiete bisher erreicht worden ist.
Am deutlichsten tritt uns die eifersüchtige Wahrung der staat-
lichen Autonomie in den Fragen des öffentlichen Rechts entgegen,
wenn wir uns an das oben $ 11 II über die Regelung der Staats-
angehörigkeit Gesagte erinnern.
IH. Wesentlich anders steht es auf dem Gebiet des Privatrechtes
und des Zivilprozesses mit Einschluß der Bechtshilfe.
1. Zwisehen einzelnen Staaten sind zahlreiche Verträge über
die Grundsätze des internationalen Privatreehtes, also tiber die Besei-
tigung der Statutenkollision auf privatrechtlichem Gebiet, geschlossen
worden.
Zu erwähnen sind an erster Stelle der sehr ausführliche Ver-
trag Frankreichs mit der Schweiz vom 15. Juni 1869 und die
Verträge, die infolge des 1888/89 zu Montevideo abgehaltenen
Kongresses zwischen den südamerikanischen Staaten geschlossen
worden sind.* Auch für Preußen ist aus der ersten Hälfte dieses
Jahrhunderts eine Reihe solcher Verträge zu erwähnen. Geringere
Bedeutung dagegen haben die vom Deutschen Reich geschlossenen
Einzelverträge.
2. Zahlreiche Einzelverträge betreffen die freiwillige Gerichts-
barkeit mit den unmittelbar anschließenden privatreehtlichen Gebieten.
Ganz allgemein ist die Anerkennung der sogenannten „diplo-
matischen Ehen“: Die Ehen, die vor dem diplomatischen Ver-
treter oder dem Konsul zwischen Angehörigen seines Staates
geschlossen sind, werden allgemein ohne Rücksicht auf die Ge-
setze des Staates der Eheschließung anerkannt.5 Dasselbe gilt von
den Urkunden, welche die Konsuln für ihre Staatsangehörigen aus-
4) Vergl. Pradier-Fodöre, R.J. XXI 217. Ferner Aujay, Etudes
sur le trait& franco-suisse du 15 juin 1869. 1903.
5) Mariolle, L.A. XIII 459.