254 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
und Kunst vom 9. September 1886, der Union internationale pour la
proteetion des auvres litt£raires et artistiques, beruht (R.6.Bl. 1887
8. 498). '
Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des
Verbandes. Die Konvention ist ferner unterzeichnet von Belgien,
Spanien, Frankreich, Großbritannien mit allen seinen Kolonien,
Haiti, Italien, Liberia, der Schweiz, Tunis; später sind Luxemburg,
Monaco, Montenegro, Norwegen und Japan beigetreten; Montenegro
ist aber 1900 wieder ausgeschieden.
Die vertragschließenden Länder bilden ‚einen Verband zum
Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
(Art. 1); die Verbandsländer gewähren den Urhebern, welche einem
Verbandslande angehören, denselben Schutz wie ihren eigenen An-
gehörigen (Art. 2). Das gleiche gilt von den Verlegern solcher
Werke, die in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren
Urheber einem Nichtverbandsland angehören (Art. 3). Weitere Be-
stimmungen betreffen das Recht der Übersetzung, der Verwertung
von Auszügen, die Öffentliche Aufführung dramatischer oder dra-
matisch-musikalischer Werke, die indirekte Aneignung durch so-
genannte „Adaption, musikalische Arrangements usw.“ Weiter-
gehende Abmachungen zwischen einzelnen Ländern bleiben (nach
dem Zusatzartikel vom 9. September 1886) in Kraft und können
(nach Art. 15 des Vertrages) auch in Zukunft getroffen werden,
Den am Abschluß nicht beteiligten Mächten wird der Beitritt offen
gehalten. Art. 17 stellt die Abhaltung weiterer Konferenzen zur
Entwicklung des Verbandes in Aussicht.
Die zu diesem Zweck 1896 in Paris zusammengetretene
Konferenz hat jedoch nur ein sehr bescheidenes Ergebnis gehabt.
7) Die Verhandlungen von 1884, 1885, 1886 sind mitgeteilt N.R.G.
2.8. XII 1. — Vergl. Orelli, R.J. XVI533. Derselbe, Der internationale
Schutz des Urheberrechts. 1887. Dubois, R.J. XXIX 577. Soldan,
L’Union internationale pour la protection des wuvres litteraires et artis-
tiques. 1888. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1895. —
Das Material über die Konferenz von 1896 ist abgedruckt in N.R.G. 2. s.
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