Full text: Das Völkerrecht.

8 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht. 255 
Eine Zusatzakte vom 4. Mai 1896, unterzeichnet von Deutschland, 
Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg, 
Monaco, Montenegro, der Schweiz und Tunis, nicht aber von Nor- 
wegen (R.G.Bl. 1897 S. 759), hat einige Artikel der Übereinkunft 
von 1886 unwesentlich abgeändert. Hervorzuheben wäre aller- 
dings die jetzige Fassung des Artikels 5, nach welchem die Ur- 
heber oder ihre Rechtsnachfolger das Übersetzungsrecht während 
der ganzen Dauer ihres Rechts am Original haben, es jedoch ver- 
lieren, wenn sie nicht innerhalb zehn Jahren von der ersten Ver- 
öffentlichung an gerechnet in einem Verbandslande eine Übersetzung 
in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen 
wird, veröffentlicht haben oder haben veröffentlichen lassen. Ferner 
wurde gleichzeitig eine Deklaration von Deutschland, Belgien, 
Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro, 
Norwegen, der Schweiz und Tunis, nicht aber von Großbritannien 
unterzeichnet, durch welche gewisse Artikel des Berner Überein- 
kommens und der Pariser Zusatzakte erläutert werden (R.G.Bl. 
1897 S. 769). Haiti ist dem Zusatzübereinkommen am 17. Januar 
1898, Japan mit dem 15. Juli 1899, Dänemark (mit Einschluß der 
Färöer, jedoch unter Ausschluß von Island, Grönland und den 
dänischen Antillen) mit dem 1. Juli 1903, Schweden mit dem 
1. August 1904 beigetreten (R.G.Bl. 1898 S. 106, 1899 S. 310, 
1903 S. 255, 1904 S. 328). 
Über die internationalen Ämter, die durch die beiden Über- 
einkommen von Paris und Bern ins Leben gerufen worden sind, 
oben $ 17 IL. 
5. Das internationale Übereinkommen vom 14. Oktober 1890 über 
den Eisenbahnfrachtverkehr (oben 8 29 18) enthält die ersten Ansätze 
zu einem internationalen Handelsgesetzbueh nebst den einschlagenden 
zivilprozessualischen Bestimmungen. 
Dagegen haben die Bemühungen, zu einer allgemeinen 
Wechselordnung, wenigstens für die europäischen Staaten, zu 
gelangen (Versuche der deutschen Regierung 1878), ebensowenig 
Erfolg gehabt wie die’ internationalen Verhandlungen über das
	        
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