Full text: Das Völkerrecht.

8 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht. 257 
der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll, 
geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine 
Sicherheit zu gefährden (Art. 2), nicht aber, wenn sie dem innern 
Recht dieses Staates widerspricht. Soweit nach der Gesetzgebung 
der beteiligten Staaten oder den zwischen ihnen bestehenden be- 
sonderen Vereinbarungen ein einfacheres Zustellungsverfahren vor- 
gesehen ist, soll es dabei sein Bewenden haben (Art. 4). 
b) Das Ersuchen um Rechtshilfe. Entsprechend der bis- 
herigen Übung der meisten Kulturstaaten wird den Gerichten eines 
jeden der Vertragsstaaten das Recht eingeräumt, die zuständige Be- 
hörde eines andern Vertragsstaates um die Vornahme von richter- 
lichen Handlungen (Beweisaufnahmen, Parteivernehmungen, Eides- 
‚abnahmen usw.) zu ersuchen (Art. 5). Die ersuchte Behörde darf 
.das Ersuchen nur ablehnen, wenn die Echtheit der Urkunde nicht 
feststeht, wenn in dem ersuchten Staat die verlangte Handlung 
‘nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, oder, wenn sie ge- 
.eignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicher- 
"heit zu gefährden (Art. 7). Die ersuchte Behörde hat bei Aus- 
führung der verlangten Handlung die Prozeßgesetze ihres Landes 
zu beachten. Auf besonderen Wunsch der ersuchenden Behörde 
können jedoch auch abweichende Formen desVerfahrens angewendet 
werden, vorausgesetzt, daß diese nicht gegen inländische Verbots- 
gesetze verstoßen (Art. 10). 
c) Die Prozeßkosten. Angehörige der Vertragsstaaten 
werden, vorausgesetzt, daß sie in einem der Vertragsstaaten ihren 
Wohnsitz haben, von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für 
die Prozeßkosten befreit (Art. 11). Andrerseits sind die Entschei- 
dungen, durch welche der befreite Kläger in die Prozeßkosten 
verurteilt wird, in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die 
zuständige Behörde nach Maßgabe ihrer Gesetze für vollstreckbar 
zu erklären (Art. 12). 
d) Das Armenrecht. Die Angehörigen eines jeden Vertrags- 
staates werden in allen anderen Vertragsstaaten den Staatsangehörigen 
gleichgestellt (Art. 14 bis 16). 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 17
	        
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