260 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
überall anerkannt, wenn die übrigen Bestimmungen dieser Verein-
barung beachtet worden sind (Art. 6). Die in der ersten Konvention
vereinbarten Beschränkungen hinsichtlich der Personen und des An-
wendungsgebietes gelten auch für die zweite Konvention. Auch ist
der Beitritt nur den auf der Konferenz vertretenen Staaten vorbehalten.
c) Die dritte Konvention betrifft die Vormundschaft über Minder-
jährige.
Die Vormundschaft richtet sich nach dem nationalen Recht
des Minderjährigen (Art. 1). Hat der Minderjährige seinen Wohnsitz
im Ausland und tritt infolgedessen die Vormundschaft in seinem
Heimatsort nicht ein, so kann der diplomatische oder konsularische
Vertreter seines Heimatsstaates einschreiten, wenn der Staat des
Wohnsitzes sich nicht widersetzt (Art. 2. Wenn nach diesen Be-
stimmungen (Art. 1 und 2) die Vormundschaft nicht nach dem
Recht des Heimatstaates eintritt, so ist das Recht des Wohnsitzes
maßgebend (Art. 3).
Doch kann in diesem Fall eine neue Vormundschaft in dem
Heimatstaat eingesetzt werden, die dann an Stelle der alten tritt
(Art. 4). Für Beginn und Beendigung der Vormundschaft ist stets
das nationale Recht des Minderjährigen maßgebend (Art. 5). Die
vormundschaftliche Verwaltung ergreift die Person und die Ge-
samtheit der Vermögensgüter des Minderjährigen, soweit nicht un-
bewegliche Güter durch die Gesetzgebung, in deren Gebiet sie
gelegen sind, einer besonderen Behandlung unterstellt sind (Art. 6).
Einstweilige Maßregeln zum Schutz der Person und der Interessen
des Minderjährigen können von den Ortsbehörden getroffen werden
(Art. 7). — Die bei den beiden ersten Konventionen vereinbarten
Einschränkungen finden auch hier Anwendung. Dasselbe gilt von
dem Beitritt dritter Staaten.
8. Die Beratungen wurden auf einer vierten Konferenz im
Jahre 1904, ebenfalls im Haag, mit Erfolg fortgesetzt.1? Die Be-
schlüsse umfassen:
10) Asser, R.J. XXX VI 516.