262 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
deutschen Staatsangehörigen mit den nichtgeöffneten Häfen und
Plätzen zu bestrafen, sowie von den Vereinbarungen in der deutsch -
chinesischen Zusatzkonvention (zu dem Handelsvertrag von 1861)
vom 31. März 1880 (R. G. BI. 1881 S. 261).
c) In den Handelsverträgen und neben diesen finden sich
vielfach Kartelle zum Zwecke der Verhütung und Bestrafung des
Schleichhandels. Vergl. Anlage D zu dem deutsch-österreichischen
Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 (R.G.Bl. 1892
9.3) in der Fassung vom 25. Januar 1905, den eben erwähnten
deutschen Vertrag mit Korea, sowie das dem deutsch-ägyptischen
Handelsvertrag vom 19. Juli 1892 (R. G. Bl. 1893 S.17) angehängte
Zollreglement.
2. Ein unmittelbar internationales, allerdings in den ersten
Anfängen stehendes Strafrecht wird durch die mit der Strafsanktion
versehenen Anordnungen der internationalen Schiffahrts- und Sanitäts-
kommissionen gebildet (vergl. darliber oben 8 16 II und IN.
3. Dagegen ist die internationale Anarchistenkonferenz von
1898 ohne Bedeutung für die Weiterbildung des Völkerrechts ge-
blieben.
& 32. Fortsetzung. Das Auslieferungswesen.!
I. Die Auslieferung filiehtiger Verbrecher, als Akt der inter-
nationalen Rechtshilfe, ist völkerrechtliche Pflicht des Zufluchtsstaates,
soweit diese dureh besondere Auslieferungsverträge begründet Ist.
Der Zufluchtsstaat ist in allen Fällen, auch wenn besondere
Auslieferungsverträge nicht bestehen, zur Auslieferung berechtigt;
denn wie bereits bemerkt (oben $ 25 II 2), ist das Asylrecht ein
1) Lammasch, Auslieferungsrecht und Asylrecht. 1887. v. Bar,
Lehrbüch des internationalen Privat- und Strafrechts. 1892. Insbesondere
aber v. Martitz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen I. Band 1888,
I. Band 1897. Mahnke, Die völkerrechtliche Rechtshilfe durch Zusendung
von Beweismaterial in den Auslieferüungsverträgen. Diss. 1902. — Bernard,
Traitö thöorique de l’extradition. 2 Bde. 1890. Beauchet, Traitö de
l’extradition. 1899. Weitere Literatur bei v. Liszt, Lehrbuch des Straf-
rechts 15. Auflage 88 21 bis 23.