Full text: Das Völkerrecht.

270 ID. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
„giftfangenden“ Gegenstände, welche Träger von Ansteckungs- 
stoffen sein können und daher für Einfuhrverbote und für die 
Desinfektion in Frage kommen, werden genau bezeichnet (Leib- 
wäsche, getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und 
Lumpen); die Durchfuhr dieser Gegenstände darf nicht unter- 
sagt werden, wenn durch die Verpackung die Gefahr einer Be- 
rührung während der Beförderung ausgeschlossen ist. Eine all- 
gemeine Absperrung der Landesgrenzen darf nicht stattfinden; 
nur erkrankte Personen dürfen zurückgehalten werden. Für den 
Seeverkehr wird zwischen verseuchten, verdächtigen und reinen 
Schiffen unterschieden. Nur die ersteren unterliegen der (Quaran- 
täne; die verdächtigen Schiffe werden desinfiziert, mit frischem 
Trinkwasser versehen und das Kielwasser wird ausgeschöpft. 
Alle von der Sulinamündung stromaufwärts gehenden Schiffe 
sind, solange die Stadt nicht mit gutem Trinkwasser versehen 
ist, einer gesundheitspolizeilichen Beaufsichtigung unterworfen. In 
der Stadt selbst, sowie an beiden Ufern des Stromes sind Sanitäts- 
stationen minderer Ordnung zu errichten, welche die Schiffe zu 
überwachen haben und in welche die Kranken zu schaffen sind. 
4. Einen wichtigen weiteren Fortschritt brachte die Pariser 
Konferenz von 169, deren Zweck die Vereinbarung von Maßregeln 
zur Bekämpfung der Cholera in den Ursprungsländern, daher ins- 
besondere die Überwachung der Mekkapilgerfahrten und die Einrich- 
tung von Sanitäitsstationen im persischen Golf war. Ihr Ergebnis ist 
die internationale Sanitätskonvention vom 3. April 1894 mit einer Zu- 
setzerklärung vom 30. Oktober 1897 (B.G.Bl. 1898 S. 973). 
Die Konvention ist unterzeichnet und ratifiziert von Deutsch- 
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, 
Großbritannien, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Persien, 
Portugal und Rußland. Die Ratifikationsurkunde (Großbritanniens 
enthält nicht die Anlage III; andrerseits findet die Konvention auch 
auf die englischen Kolonien Anwendung mit Ausnahme von Kanada, 
Neufundland, Kap der guten Hoffnung, Natal, Neu-Süd- Wales, 
Viktoria, Queensland, Tasmanien, Südaustralien, Westaustralien und
	        
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