8 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit. 271
Neuseeland (Bekanntmachung vom 17. April 1897, R.G.Bl. 1899
S. 266). Schweden-Norwegen ist der Konvention sowie der Zu-
satzerklärung am 6. April 1898 beigetreten.
Die Beschlüsse der Konferenz sind in vier Anlagen zur Kon-
vention selbst niedergelegt. Die Grundlage bilden die Bestimmungen
der Sanitätskonventionen von Venedig 1892 und Dresden 1893.
Die Anlage I enthält 1. die in den Abgangshäfen bezüglich:
der aus dem indischen Ozean und aus Ozeanien kommenden Pilger-
schiffe zu ergreifenden Maßnahmen (vor allem ärztliche Unter-
suchung der Pilger vor der Einschiffung und Zurückhaltung er-
krankter wie verdächtiger Personen); 2. die Maßnahmen an Bord
der Schiffe, welche mohammedanische Pilger nach dem Hedjaz
oder von dort zurückbringen. Zuwiderhandlungen der Schiffs-
kapitäne werden mit Geldstrafen belegt.
Anlage II behandelt die gesundheitspolizeiliche Überwachung
der Pilgerfahrten im Roten Meer. 1. Die aus dem Süden
kommenden Schiffe haben zunächst die Sanitätsstation Camaran
anzulaufen. Reine Schiffe erhalten das Recht zur Weiterfahrt
(liibre pratique); verdächtige Schiffe, auf denen seit sieben Tagen
kein neuer Fall von Cholera vorgekommen ist, werden desinfiziert
und nach Weiterfahrt in Djeddah abermals untersucht; verseuchte-
Schiffe werden zurückgehalten, die Passagiere gelandet und isoliert.
2. In der Station zu Camaran sowie in den Stationen zu Abou-
Saad, Vasta, Abou-Ali, Djeddah und Jambo sind eine Reihe von
Verbesserungen vorzunehmen, die Station von Djebel-Tor ist zu
reorganisieren. 3. Auch die von Norden kommenden, sowie die
aus den Häfen des Hedjaz zurückkehrenden Schiffe sind gesund-
heitlich zu überwachen.
Anlage III betrifft die Gesundheitspolizei im persischen
Golf, hauptsächlich die Errichtung eines Netzes von Sanitäts-
posten.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Anlage IV betreffend die
Überwachung und Ausführung der getroffenen Vereinbarungen.
Sie wird einem besonderen Komitee übertragen, das aus den