272 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Mitgliedern des obersten Gesundheitsrates in Konstantinopel gebildet
wird. Es besteht aus drei der türkischen Vertreter in diesem
Gesundheitsrat und den Delegierten derjenigen Mächte, welche den
Sanitätskonventionen von Venedig, Dresden und Paris beigetreten
sind. Den Vorsitz führt eines der türkischen Mitgliedeec. Um
die nötigen Garantien zu schaffen, daß die Sanitätsanstalten
ihren Zweck gut erfüllen, wird ein Korps von diplomierten und
sachverständigen Ärzten, von gut geübten Desinfektören,
Mechanikern und Sanitätswächtern gebildet. Die Kosten
des Verfahrens werden zwischen der türkischen Regierung und
dem obersten Gesundheitsrat verteilt. Hat eine Übertretung der
‘Vorschriften durch einen Schiffskapitän stattgefunden, so nimmt
zunächst die türkische Gesundheitsbehörde in dem Zwischen- oder
‚Ankunftshafen ein Protokoll auf, welchem der Kapitän seinerseits
Bemerkungen hinzufügen kann. Eine beglaubigte Abschrift des
Protokolls wird der Konsulatsbehörde des Landes zugestellt, dessen
Flagge das Schiff führt, und diese sorgt dafür, daß die Geldstrafe
‘bei ihr hinterlegt wird. Die Aburteilung erfolgt durch eine be-
sondere Konsulatskommission, die in Konstantinopel jedes Jahr
‚durch das Konsulatskorps bestimmt wird. Die Sanitätsverwaltung
‘kann sich bei der Verhandlung durch einen Bevollmächtigten mit
‚den Befugnissen eines Staatsanwalts vertreten lassen. Der Konsul
der beteiligten Nation ist immer hinzuzuziehen; er hat Stimmrecht.
Die rechtskräftig erkannte Geldstrafe verfällt dem obersten Ge-
:sundheitsrat, der sie zu Zwecken der Sanitätsverwaltung zu ver-
wenden hat.
III. Die Bekämpfung der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig
vereinbarten Konvention vom 19. März 1897 (RB. G. Bl. 1%0 S. 43).
"Dazu die den Art. 35 abändernde Deklaration vom 24. Januar 1900
.(B. 6. Bl. 8. 821).
Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die Österreichisch -
ungarische Regierung veranlaßt, die Mächte zu gemeinsamen Be-
‚ratungen einzuladen. Diese nahmen die Konvention von 1894
:zur Grundlage, soweit nicht die längere Inkubationsdauer der Pest