& 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit. 275
Dagegen bleibt nach Titel VI und VII die Regelung des Grenz-
verkehrs sowie der Wasserwege den beteiligten Staaten vorbehalten.
Titel VIII regelt den Seeverkehr. Reine Schiffe werden sofort
zum freien Verkehr zugelassen. Als rein gilt ein Schiff, das, ob-
wohl aus einem verseuchten Hafen kommend, weder vor der Ab-
fahrt, noch während der Reise, noch zur Zeit der Ankunft einen
Todes- oder Krankheitsfall an Pest an Bord gehabt hat. Ver-
dächtige Schiffe sind diejenigen, die zur Zeit der Abfahrt oder
während der Reise Pestfälle gehabt haben, wenn seit zwölf Tagen
kein neuer Fall aufgetreten ist. Sie werden einer ärztlichen Re-
vision, sowie einer gründlichen Desinfektion unterworfen. Ver-
seuchte Schiffe dagegen werden angehalten. Die erkrankten Per-
sonen werden sofort ausgeschifft und isoliert. Die übrigen Personen
werden ebenfalls ausgeschifft und einer Beobachtung oder Über-
wachung bis zu höchstens zehn Tagen unterworfen; das Schiff
selbst wird desinfiziert. Titel IX beschäftigt sich mit den die
Donau hinauffahrenden Schiffen, die, wenn sie aus pestverseuchten
Häfen kommen, unter allen Umständen in Sulina bis zur ärztlichen
Revision und vollständigen Durchführung der Desinfektion, aber
nicht über sechs Tage zurückgehalten werden.
Kapitel III und IV enthalten technische „Vorschläge“
für die Ausführung der Desinfektion, sowie über Sicherungsmaß-
regeln an Bord der Schiffe. Die Überwachung und Ausführung
der Vereinbarung wird in Kapitel V ganz so wie in der Konvention
von 1894 dem obersten Gesundheitsrat in Konstantinopel und dem
aus diesem zu bildenden besondern Komitee übertragen.
Kapitel V dehnt die Zuständigkeit der oben S. 271/272 ge-
nannten Behörden auch auf die Durchführung der gegen die
Pest getroffenen Vereinbarungen aus.
IV. Die durch die bisherigen Konventionen gewonnenen Ergeb-
nisse wurden zusammengefaßt und weiterentwickelt durch die Pariser
Konferenz des Jahres 1905. Den Abschluß der Beratungen bildet die
«noch nicht ratifizierte) Konvention vom 3. Dezember 1903.
4) Vgl. R.G. XI 19.
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