Full text: Das Völkerrecht.

8 34. Der internationale Schutz vermögensrechtlicher Interessen. 277 
Großbritannien, die Vereinigten Staaten) die Konvention unter- 
.zeichnet; andre (die von Brasilien, Ägypten, Griechenland, den 
Niederlanden, Portugal, Persien, Serbien) haben sie ad referendum 
genommen; die Vertreter von Dänemark und von Schweden und 
Norwegen haben nicht unterzeichnet. Die Türkei hat erklärt, nur 
einen Teil der Bestimmungen annehmen zu können. 
V. Abschnitt. 
8 34. Der internationale Schutz vermögensrechtlicher 
Interessen. 
I. Zur Verhütung der Verbreitung von ansteekenden Tierkrank- 
heiten (insbesondere auch der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Ver- 
träge zwischen einzelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten 
Staaten, geschlossen worden. 
IH. Dagegen hat die Gefahr, welche die Beblaus für die Wein- 
pflanzungen mit sich brachte, zu einer internationalen Konvention 
geführt, die am 17. September 1878 geschlossen, am 3. November 1881 
zu Bern durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (RB. 6. Bl. 1882 
8. 125). ? 
Vertragsmächte sind: Deutschland, Österreich-Ungarn, Frank- 
reich, Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien, 
Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien. 
Deklaration dazu vom 15. April 1889 (R.G. Bl. S. 203). Diese 
internationale Reblauskonvention (Convention Phylloxörique Inter- 
nationale) verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung 
zu vervollständigen, um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen 
gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern. 
Sie enthält ferner Bestimmungen über den Verkehr von Wein, 
Trauben usw. Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz 
  
1) Über internationalen Tierschutz vergl. Engelhardt, R.J. 
XXXIV 140. 
2) Abgedruckt bei Fleischmann 8. 176.
	        
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