8 34. Der internationale Schutz vermögensrechtlicher Interessen. 277
Großbritannien, die Vereinigten Staaten) die Konvention unter-
.zeichnet; andre (die von Brasilien, Ägypten, Griechenland, den
Niederlanden, Portugal, Persien, Serbien) haben sie ad referendum
genommen; die Vertreter von Dänemark und von Schweden und
Norwegen haben nicht unterzeichnet. Die Türkei hat erklärt, nur
einen Teil der Bestimmungen annehmen zu können.
V. Abschnitt.
8 34. Der internationale Schutz vermögensrechtlicher
Interessen.
I. Zur Verhütung der Verbreitung von ansteekenden Tierkrank-
heiten (insbesondere auch der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Ver-
träge zwischen einzelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten
Staaten, geschlossen worden.
IH. Dagegen hat die Gefahr, welche die Beblaus für die Wein-
pflanzungen mit sich brachte, zu einer internationalen Konvention
geführt, die am 17. September 1878 geschlossen, am 3. November 1881
zu Bern durch eine neue Vereinbarung ersetzt wurde (RB. 6. Bl. 1882
8. 125). ?
Vertragsmächte sind: Deutschland, Österreich-Ungarn, Frank-
reich, Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien,
Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien.
Deklaration dazu vom 15. April 1889 (R.G. Bl. S. 203). Diese
internationale Reblauskonvention (Convention Phylloxörique Inter-
nationale) verpflichtet die Vertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung
zu vervollständigen, um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen
gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern.
Sie enthält ferner Bestimmungen über den Verkehr von Wein,
Trauben usw. Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz
1) Über internationalen Tierschutz vergl. Engelhardt, R.J.
XXXIV 140.
2) Abgedruckt bei Fleischmann 8. 176.