8 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen. 281
V. Zum Sehutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel ist
zu Paris am 19. März 1902 eine internationale Konvention geschlossen
worden.°
Die Verhandlungen reichen weit zurück. Die im Jahre 1895
zu Paris geschlossene Konvention wurde nicht ratifizier. Die Kon-
vention von 1902 ist vereinbart zwischen Deutschland, Frankreich,
Belgien, Luxemburg, Schweden, Österreich-Ungarn, der Schweiz,
Liechtenstein, Spanien, Portugal, Monako, Griechenland. Dagegen
ist Italien, das am Vogelfang am meisten beteiligte Land, bisher
nicht beigetreten.
Die Konvention verlangt grundsätzlich uneingeschränkten
Schutz der für nützlich erklärten Vögel (Art. 1); also Verbot des
Tötens der Vögel, des Zerstörens der Nester, der Eier, der Brut.
Die Mächte verpflichten sich aber einstweilen nur zu ein-
geschränktem Schutz. Zu verbieten ist: 1. das Ausnehmen der
Nester, das Zerstören der Brut, Ein- und Durchfuhr, Kauf und
Verkauf (Art. 2); 2. der Massenfang (Art. 3); 3. Fangen und Töten
der Vögel vom 1. März bis 15. September (Art. 4). Dabei ist die
Zulassung von Ausnahmen in weitem Umfang gestattet (Art. 6— 9).
VI. Abschnitt.
& 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen.
I. Der Schutz religiöser Interessen.
1. Im Verhältnis der ehristliehen Staaten zueinander ist die
Freiheit der Religionsübung seit dem Westfälischen Frieden auch ohne
besondere Vereinbarung als zugestanden anzunehmen (oben 8 25 III 3).
Nach diesem Grundsatz haben die Angehörigen eines jeden
Mitgliedes der Völkerrechtsgemeinschaft das Recht, ihre Religion,
soweit diese in ihrem Heimatstaat anerkannt ist, in jedem andern
Staat der Völkerrechtsgemeinschaft auszuüben. Sie dürfen nicht
8) Abgedruckt N.R.G. 2. s. XXX 686.