Full text: Das Völkerrecht.

8 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen. 281 
V. Zum Sehutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel ist 
zu Paris am 19. März 1902 eine internationale Konvention geschlossen 
worden.° 
Die Verhandlungen reichen weit zurück. Die im Jahre 1895 
zu Paris geschlossene Konvention wurde nicht ratifizier. Die Kon- 
vention von 1902 ist vereinbart zwischen Deutschland, Frankreich, 
Belgien, Luxemburg, Schweden, Österreich-Ungarn, der Schweiz, 
Liechtenstein, Spanien, Portugal, Monako, Griechenland. Dagegen 
ist Italien, das am Vogelfang am meisten beteiligte Land, bisher 
nicht beigetreten. 
Die Konvention verlangt grundsätzlich uneingeschränkten 
Schutz der für nützlich erklärten Vögel (Art. 1); also Verbot des 
Tötens der Vögel, des Zerstörens der Nester, der Eier, der Brut. 
Die Mächte verpflichten sich aber einstweilen nur zu ein- 
geschränktem Schutz. Zu verbieten ist: 1. das Ausnehmen der 
Nester, das Zerstören der Brut, Ein- und Durchfuhr, Kauf und 
Verkauf (Art. 2); 2. der Massenfang (Art. 3); 3. Fangen und Töten 
der Vögel vom 1. März bis 15. September (Art. 4). Dabei ist die 
Zulassung von Ausnahmen in weitem Umfang gestattet (Art. 6— 9). 
VI. Abschnitt. 
& 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen. 
I. Der Schutz religiöser Interessen. 
1. Im Verhältnis der ehristliehen Staaten zueinander ist die 
Freiheit der Religionsübung seit dem Westfälischen Frieden auch ohne 
besondere Vereinbarung als zugestanden anzunehmen (oben 8 25 III 3). 
Nach diesem Grundsatz haben die Angehörigen eines jeden 
Mitgliedes der Völkerrechtsgemeinschaft das Recht, ihre Religion, 
soweit diese in ihrem Heimatstaat anerkannt ist, in jedem andern 
Staat der Völkerrechtsgemeinschaft auszuüben. Sie dürfen nicht 
  
8) Abgedruckt N.R.G. 2. s. XXX 686.
	        
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