Full text: Das Völkerrecht.

284 IJIL Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
‚angehängte Schlußprotokoll enthält Vorschriften über die Bestrafung 
des Mädchenhandels sowie Verwaltungsmaßregeln zur Verhinderung 
desselben. 
Ein greifbares Ergebnis der Verhandlung liegt jetzt vor in 
dem Pariser Abkommen vom 18. Mai 1904 über Verwaltungs- 
maßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchen- 
handel, das zwischen den genannten Staaten (mit Ausnahme Bra- 
siliens) vereinbart worden ist. 
3. Bekämpfung des Alkoholmißbrauchs. 
a) Zur Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordsee- 
fisehern auf hoher See ist im Haag am 16. November 1887 ein 
Vertrag geschlossen worden (B. &. Bl. 1894 8. 427).* 
Dieser von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, 
Großbritannien und den Niederlanden unterzeichnete, von Frankreich 
nicht ratifizierte, von den übrigen Mächten durch das Ratifikations- 
protokoll vom 11. April 1894 in Kraft gesetzte Vertrag lehnt sich 
teilweise an den Haager Vertrag von 1882 zur Regelung der 
Hochseefischerei in der Nordsee (oben $ 34 III 2) an. Er hat die 
fahrenden Branntweinschenken (bumboots oder coopers) im Auge. 
Durch den Vertrag wird der Verkauf von spirituösen Getränken 
an Personen, welche sich an Bord eines Fischerfahrzeuges befinden 
oder zu einem solchen Fahrzeuge gehören, auf offener See unbedingt 
verboten. Dasselbe gilt vom Aus- und Eintausch solcher Getränke 
(Art. 2). Zur Vermeidung einer Umgehung dieser Vorschrift wird 
auch das Recht, Mundvorrat und andere Gebrauchsgegenstände an 
die Fischer zu verkaufen, von einer besonderen Bewilligung ab- 
hängig gemacht, die derjenige Staat zu erteilen hat, dem das ver- 
kaufende Schiff angehört (Art. 3). Das Recht der Überwachung 
steht den Fischereikreuzern der vertragschließenden Mächte in dem- 
selben Umfange zu, in dem es ihnen durch den Haager Vertrag 
von 1882 eingeräumt ist. Die Aburteilung erfolgt durch die Ge- 
  
4) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N.R.G. 2. s. X1V 473, XXIII 562. 
Abdruck des Vertrags bei Fleischmann S. 218. Vergl. Guillaume, R.J. 
XXVI 488.
	        
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