Full text: Das Völkerrecht.

286 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
der Kongoakte von 1885 wie in der Antisklaverelakte von 1890 zum 
Ausdruck gebracht. 
a) Art.6 Abs. 1 der Kongoakte verfügt: „Alle Mächte, welche 
in den gedachten Gebieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluss 
ausüben, verpflichten sich, die Erhaltung der eingeborenen 
Bevölkerung und die Verbesserung ihrer sittlichen und 
materiellen Lebenslage zu überwachen (und an der Unter- 
drückung der Sklaverei und insbesondere des Negerhandels mitzu- 
wirken); sie werden ohne Unterschied der Nationalität oder des 
Kultus alle religiösen, wissenschaftlichen und wohlthätigen Ein- 
richtungen und Unternehmungen schützen und begünstigen, welche 
zu jenem Zweck geschaffen und organisirt sind, oder dahin zielen, 
die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen die Vortheile der 
Civilisation verständlich und werth zu machen.“ 
b) Die nach Art. II Ziff. 1 der Antisklavereiakte von 1890 
einzurichtenden Stationen sollen, neben ihrer Hauptaufgabe, der 
Verhinderung der Sklavenjagden und der Absperrung der dem 
Sklavenhandel dienenden Straßen, „den eingeborenen Völkerschaften, 
welche der Oberhoheit oder dem Schutz des Staates unterstellt 
sind, von dem die Station abhängig ist, sowie den unabhängigen 
Völkerschaften und bei drohender Gefahr zeitweise allen anderen 
als Schutz- und nöthigenfalls Zufluchtsort zu dienen; die Völker- 
schaften der ersterwähnten Kategorie in den Stand zu setzen, zu 
ihrer eigenen Vertheidigung beizutragen; die inneren Kriege zwischen 
den Stämmen auf schiedsrichterlichem Wege zu vermindern; die- 
selben mit Ackerbau und Gewerbe vertraut zu machen, um s0 
ihren Wohlstand zu heben, sie zur Civilisation zu erziehen und 
die Ausrottung barbarischer Bräuche, wie des Kannibalismus und 
der Menschenopfer, herbeizuführen“. 
c) Auch Art. VIII. der Antisklavereiakte von 1890, in welcher 
der Vertrieb von Feuerwaffen eingeschränkt wird, dient der „Erhaltung 
der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu sichern 
der ausdrückliche Wille der Mächte ist“ (unten $ 36 I 4).5 
  
5) Vergl. Gattier, R. J. XX VII 263.
	        
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