286 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
der Kongoakte von 1885 wie in der Antisklaverelakte von 1890 zum
Ausdruck gebracht.
a) Art.6 Abs. 1 der Kongoakte verfügt: „Alle Mächte, welche
in den gedachten Gebieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluss
ausüben, verpflichten sich, die Erhaltung der eingeborenen
Bevölkerung und die Verbesserung ihrer sittlichen und
materiellen Lebenslage zu überwachen (und an der Unter-
drückung der Sklaverei und insbesondere des Negerhandels mitzu-
wirken); sie werden ohne Unterschied der Nationalität oder des
Kultus alle religiösen, wissenschaftlichen und wohlthätigen Ein-
richtungen und Unternehmungen schützen und begünstigen, welche
zu jenem Zweck geschaffen und organisirt sind, oder dahin zielen,
die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen die Vortheile der
Civilisation verständlich und werth zu machen.“
b) Die nach Art. II Ziff. 1 der Antisklavereiakte von 1890
einzurichtenden Stationen sollen, neben ihrer Hauptaufgabe, der
Verhinderung der Sklavenjagden und der Absperrung der dem
Sklavenhandel dienenden Straßen, „den eingeborenen Völkerschaften,
welche der Oberhoheit oder dem Schutz des Staates unterstellt
sind, von dem die Station abhängig ist, sowie den unabhängigen
Völkerschaften und bei drohender Gefahr zeitweise allen anderen
als Schutz- und nöthigenfalls Zufluchtsort zu dienen; die Völker-
schaften der ersterwähnten Kategorie in den Stand zu setzen, zu
ihrer eigenen Vertheidigung beizutragen; die inneren Kriege zwischen
den Stämmen auf schiedsrichterlichem Wege zu vermindern; die-
selben mit Ackerbau und Gewerbe vertraut zu machen, um s0
ihren Wohlstand zu heben, sie zur Civilisation zu erziehen und
die Ausrottung barbarischer Bräuche, wie des Kannibalismus und
der Menschenopfer, herbeizuführen“.
c) Auch Art. VIII. der Antisklavereiakte von 1890, in welcher
der Vertrieb von Feuerwaffen eingeschränkt wird, dient der „Erhaltung
der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu sichern
der ausdrückliche Wille der Mächte ist“ (unten $ 36 I 4).5
5) Vergl. Gattier, R. J. XX VII 263.