288 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
In diesem Vertrage, dem ersten seiner Art, verpflichtet sich
jede der beiden Mächte, die Staatsangehörigen der andern Macht
in Beziehung auf Arbeiterschutz ihren eigenen Staatsangehörigen
gleichzustellen.
Ähnliche Vereinbarungen sind in den neuen Handelsverträgen
des Deutschen Reichs mit Italien und Österreich-Ungarn in Aus-
sicht genommen.
8. Eine internationale Vereinbarung zum Schutze der (über-
seelischen wie kontinentalen) Auswanderer ist bisher nicht zustande
gekommen.°
HI. Der Sehutz wissenschaftlicher Interessen.
1. Von den verschiedenen Einzelverträgen verdient Beachtung
der von Deutschland und Griechenland am 13./25. April 1874
geschlossene Vertrag wegen Ausführung von archäologischen Aus-
grabungen auf dem Boden des alten Olympia (R.G.Bl.1875 S. 241).
Es wäre dann noch als Beispiel für die mit halbzivilisierten
Staaten mehrfach getroffenen Vereinbarungen hinzuweisen auf Art. 9
des Vertrages zwischen dem Deutschen Zollverein (und andern
deutschen Staaten) und China vom 2. September 1861 (preußische
Gesetzsammlung 1863 S. 265; oben Note 2): „Es soll den Unter-
thanen der kontrahirenden Deutschen Staaten gestattet sein,
von Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen,
oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von
Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen Büchern soll kein
Hinderniss in den Weg gelegt werden.“
2. Nach Art.6 Abs. 2 der Kongoakte von 1685 bilden (ehristliche
Missionare) „Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre Habe und
ihre Sammlungen 000... den Gegenstand eines besonderen Schutzes.‘*
3. Eine internationale Gesellschaft für Erdmessung (Union g6ode-
sique) ist 1864 zu Berlin gegründet worden (vergl. oben 8 17 II 6).
| 4. Der Staatenverband zur Veröffentlichung der Zolltarife (oben
828 V) dient in erster Linie wirtschaftlichen Interessen.
8) Wertvolle Vorarbeiten in den Verhandlungen des Instituts für
Völkerrecht von 1897. Vergl. auch Olivi, R. J. XXX 413.