Full text: Das Völkerrecht.

8 36. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklavenhandels. 291 
Auch nach dem Vertrag von 1841 war England unausgesetzt 
bemüht, durch Verträge mit andern Staaten die vorhandenen Lücken 
auszufüllen. Den Abschluß fanden diese Bestrebungen zunächst 
durch den Vertrag der Vereinigten Staaten mit England vom 
7. April 1862, in welchem jene in das von ihnen lange bestrittene 
gegenseitige Durchsuchungsrecht innerhalb einer bestimmten Zone 
einwilligten. Ende der 60er Jahre konnte der Negerhandel nach 
Amerika als erloschen betrachtet werden. 
8. Mit der friedlichen Auftellung von Afrika entstand für die 
Kulturstaaten die neue Aufgabe, auch dem Sklavenhandel, der von 
der Ostküste Afrikas und von Madagaskar aus vorwiegend nach Asien 
betrieben wurde, sowie den besonders von arabischen Sklavenhändlern 
ausgehenden Sklavenjagden im Innern von Afrika, entgegenzutreten. 
Die erste Vereinbarung der Mächte enthielt die von 16 Staaten unter- 
zeichnete Kongoakte von 1885, der auch der neugebildete Kongostaat 
sofort beigetreten ist. 
Art. 9 enthält die Erklärung: „Da nach den Grundsätzen 
des Völkerrechts, wie solche von den Signatarmächten anerkannt 
werden, der Sklavenhandel verboten ist, und die Operationen, 
welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen, 
ebenfalls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte, 
welche in den das konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten 
Souveränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben oder ausüben 
werden, dass diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangs- 
strasse für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Race, benutzt 
werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwendung 
aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende 
zu machen und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen.“ 
4. Um die Maßregeln zur Durchführung dieses Grundsatzes zu 
beraten, trat auf die im Einverständnis mit England von Belgien aus- 
gegangene Einladung am 18. November 1889 die Brüsseler Konferenz 
zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Generalakte vom 2. Juli 1890 
(R. 6. Bl. 1692 8. 605) niedergelegt.° 
5) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N. R.G. 2. s. XVI 30. Die 
Akte ist abgedruckt bei Fleischmann S. 226. 
  
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