Full text: Das Völkerrecht.

292 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet von Deutsch- 
land, Österreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo- 
staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Großbritannien, Italien, 
den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Rußland, 
Schweden-Norwegen, der Türkei und Zanzibar. Später sind Liberia 
und der (ehemalige) Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896) 
beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, R. G. Bl. 
S. 425). 
Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel. 
Das I. Kapitel spricht von den Maßregeln, welche 
in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven- 
handel seinen Ursprung hat. Hier handelt es sich darum, die 
Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden 
Straßen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des 
Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern 
Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen 
ihre Stützpunkte finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle 
für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Maßregeln zu 
treffen, vor allem auch Strafdrohungen gegen den Sklavenraub zu 
erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer bestimmten 
Zone (die sich vom 20.° nördlicher zu dem 22.° südlicher Breite 
erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert werden. 
Die Bestimmungen des 1. Kapitels sollen dem Skla- 
venhandel zu Lande entgegentreten. Die von den Sklaven- 
händlern benützten Karawanenwege sollen überwacht, die auf dem 
Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als 
dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere 
Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden. 
Das III. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven- 
handel zur See. In den allgemeinen Bestimmungen wird die 
„verdächtige Zone“ abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven- 
handel 1890 noch getrieben wurde. Sie umfaßt den westlichen 
Teil des Indischen Ozeans mit Einschluß des Roten Meeres und 
des Persischen Meerbusens und wird im Westen durch die Küsten
	        
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