Full text: Das Völkerrecht.

8 36. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklavenhandes.. 293 
von Belutschistan bis zum Kap von Tangalane, im Osten durch 
eine konventionelle Linie begrenzt. Darauf folgen strenge Vor- 
schriften über Verleihung des Flaggenrechtes an die einheimischen 
Schiffe, über die Musterrollen und die Listen der schwarzen Passa- 
giere. Die Kriegsschiffe der Vertragsmächte haben das Recht, jedes 
verdächtige Schiff unter 500 Tonnen Gehalt, das sie in der bezeich- 
neten Zone treffen, anzuhalten und eine Prüfung der Schiffspapiere 
vorzunehmen. „Die Prüfung der Schiffsladung oder die Durch- 
suchung“ (also die eigentliche recherche im technischen Sinne des 
Wortes, in der Akte „visite“ genannt) darf jedoch nur dann statt- 
finden, wenn der Staat, dem+das verdächtige Schiff seiner Flagge 
nach angehört, dieses Recht dem Staate des anhaltenden Kreuzers 
ausdrücklich eingeräumt hat; eine Einschränkung, die aus Rück- 
sicht für Frankreich aufgenommen wurde. Bestätigt sich der Ver- 
dacht, so soll das angehaltene Schiff in den nächsten Hafen der- 
jenigen Macht geführt werden, der es seiner Flagge nach angehört; 
es kann aber auch einem Kreuzer seiner Flagge übergeben werden, 
wenn dieser bereit ist, es zu übernehmen. Die Behörde, der das 
aufgebrachte Schiff überantwortet worden ist, hat in Gegenwart 
eines Offiziers des aufbringenden Schiffes ein Untersuchungsver- 
fahren einzuleiten. Wird mißbräuchliche Flaggenführung festgestellt, 
so verbleibt das aufgebrachte Schiff der Verfügung des Aufbringen- 
den. Wird dagegen ein Fall des Sklavenhandels nachgewiesen, so 
bleibt das Schiff unter Sequestration der untersuchenden Behörde, 
während Schiffer und Mannschaft den Gerichtshöfen ihrer Flagge 
überwiesen werden. Ein zu Unrecht angehaltenes Schiff hat 
Anspruch auf eine von der Regierung des Kreuzers zu leistende, 
eventuell durch Schiedsspruch zu bemessende Entschädigung. Wird 
im Verfahren von dem Gerichtshofe das Schiff endgültig verurteilt, 
so soll es als gute Prise des aufbringenden Kreuzerschiffes erklärt 
werden. 
Kapitel IV handelt von den Ländern, deren Recht 
das Bestehen der Haussklaverei gestattet. Diese Mächte 
verpflichten sich, soweit sie die Generalakte unterzeichnet haben,
	        
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