Full text: Das Völkerrecht.

294 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen. 
Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr von afrikanischen Sklaven, sowie den 
Handel mit diesen zu verhindern. Die Signatarmächte erkennen 
den hohen Wert des türkischen Gesetzes vom 4./16. Dezember 1889 
über die Verhinderung des Sklavenhandels an „und sie halten 
sich versichert, daß wirksame Ueberwachungsmalsregeln von den 
ottomanischen Behörden werden getroffen werden, besonders an der 
Westküste Arabiens und auf den Strafsen, welche diese Küste mit 
den übrigen Gebieten Seiner Kaiserlichen Majestät in Asien in 
Verbindung setzen“. Der Schah von Persien und der Sultan von 
Zanzibar versprechen ebenfalls, die geeigneten Vorbeugungsmaß- 
regeln zu treffen. 
In Kapitel V ist die Rede von dem internationalen 
maritimen Bureau in Zanzibar und dem Spezialbureau in 
Brüssel (oben $ 17 I 7), sowie von dem Schutz der in 
Freiheit gesetzten Sklaven. 
Kapitel VI betrifft die bereits besprochene Über- 
wachung und Einschränkung des Handels mit Spirituosen 
(oben $ 35 II 3 und A). 
Ein VII. Kapitel enthält die Schlußbestimmungen. 
Zu erwähnen wäre noch, daß Frankreich (Gesetz vom 23. De- 
zember 1891) die Generalakte nur mit Ausschluß gewisser Be- 
stimmungen ratifiziert hat (Protokoll vom 2. Januar’ 1892 in N.R.G. 
2. 8. XXII 259). Die ausgeschlossenen Artikel sind die: Art. 21 
bis 23, 42 bis 61. Sie beziehen sich auf die verdächtige Zone, 
aus welcher der Umkreis von Madagaskar ausgeschieden werden 
soll, sowie auf die Mitwirkung eines Offiziers des festnehmenden 
Kreuzers bei Feststellung des Sachverhalts. ® 
Die Brüsseler Generalakte ist am 2. April? 1892 in Kraft 
getreten. 
5. Auch seit dem Jahre 1890 haben verschiedene Einzelverträge 
die Brüsseler Generalakte ergänzt. 
  
6) Vergl. R.J. XX VIII 560, XXIV 206. 
7) Fleischmann S. 245 Note 32.
	        
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