294 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr von afrikanischen Sklaven, sowie den
Handel mit diesen zu verhindern. Die Signatarmächte erkennen
den hohen Wert des türkischen Gesetzes vom 4./16. Dezember 1889
über die Verhinderung des Sklavenhandels an „und sie halten
sich versichert, daß wirksame Ueberwachungsmalsregeln von den
ottomanischen Behörden werden getroffen werden, besonders an der
Westküste Arabiens und auf den Strafsen, welche diese Küste mit
den übrigen Gebieten Seiner Kaiserlichen Majestät in Asien in
Verbindung setzen“. Der Schah von Persien und der Sultan von
Zanzibar versprechen ebenfalls, die geeigneten Vorbeugungsmaß-
regeln zu treffen.
In Kapitel V ist die Rede von dem internationalen
maritimen Bureau in Zanzibar und dem Spezialbureau in
Brüssel (oben $ 17 I 7), sowie von dem Schutz der in
Freiheit gesetzten Sklaven.
Kapitel VI betrifft die bereits besprochene Über-
wachung und Einschränkung des Handels mit Spirituosen
(oben $ 35 II 3 und A).
Ein VII. Kapitel enthält die Schlußbestimmungen.
Zu erwähnen wäre noch, daß Frankreich (Gesetz vom 23. De-
zember 1891) die Generalakte nur mit Ausschluß gewisser Be-
stimmungen ratifiziert hat (Protokoll vom 2. Januar’ 1892 in N.R.G.
2. 8. XXII 259). Die ausgeschlossenen Artikel sind die: Art. 21
bis 23, 42 bis 61. Sie beziehen sich auf die verdächtige Zone,
aus welcher der Umkreis von Madagaskar ausgeschieden werden
soll, sowie auf die Mitwirkung eines Offiziers des festnehmenden
Kreuzers bei Feststellung des Sachverhalts. ®
Die Brüsseler Generalakte ist am 2. April? 1892 in Kraft
getreten.
5. Auch seit dem Jahre 1890 haben verschiedene Einzelverträge
die Brüsseler Generalakte ergänzt.
6) Vergl. R.J. XX VIII 560, XXIV 206.
7) Fleischmann S. 245 Note 32.