Full text: Das Völkerrecht.

8 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen. 297 
„In Erwägung, dafs Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser..... 
und der Kaiser von Österreich ..... es als ihre unabweisliche 
Monarchenpflicht erachten. müssen, für die Sicherheit ihrer Reiche 
und die Ruhe ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen; 
in Erwägung, dafs beide Monarchen, ähnlich wie in dem 
früher bestandenen Bundesverhältnis, durch festes Zusammenhalten 
beider Reiche, im stande sein werden, diese Pflicht leichter und 
wirksamer zu erfüllen; 
in Erwägung schliefslich, dafs ein inniges Zusammengehen 
- von Deutschland und Österreich-Ungarn niemanden bedrohen kann, 
wohl aber geeignet ist den durch die Berliner Stipulationen ge- 
schaffenen europäischen Frieden zu konsolidieren, 
haben Ihre Majestäten...... ‚ indem sie einander feierlich 
versprechen, dals sie ihrem rein defensiven Abkommen eine 
aggressive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen, 
einen Bund des Friedens und der gegenseitigen Verteidigung zu 
knüpfen beschlossen. 
Artikel I. Sollte wider Verhoffen und gegen den Wunsch 
der beiden Hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von seiten 
Rufslands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten 
verpflichtet, einander mit der gesamten Kriegsmacht ihrer Reiche 
beizustehen und demgemäfs den Frieden nur gemeinsam und über- 
einstimmend zu schliefsen. 
Artikel I. Würde einer der hohen kontrahierenden Teile 
von einer andern Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich 
hiermit der andere hohe Kontrahent, dem Angreifer gegen seinen 
hohen Verbündeten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens 
eine wohlwollende neutrale Haltung gegen den ‘hohen Mitkontra- 
henten zu beobachten. 
Wenn jedoch in einem solchen Falle die angreifende Macht 
von seiten Rufslands, sei es in Form einer aktiven Kooperation, 
sei es durch militärische Mafsnahmen ..... unterstützt werden 
sollte, so tritt die in Art. I dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung 
des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem
	        
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